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satzes ermäßigt. Selbstverständlich sind alle diese Begünstigungen
an eine Reihe von besonderen Kautelen geknüpft.
Endlich ist auch eine Ermäßigung des von der Vereinigung
für die in ihrem Besitz befindlichen Kleinwohnungsgebäude zu
entrichtenden Gebührenäquivalentes vorgesehen, jedoch unter der
Voraussetzung, daß auf diesen Gebäuden zugunsten des Staates
als Reallast die Verpflichtung grundbücherlieh eingetragen wird,
das Gebäude ohne Bewilligung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten nicht zu veräußern. In diesem Falle wird der Wert
solcher Gebäude zur Bemessung des Gebührenäquivalentes nur
mit der Hälfte des nach den allgemeinen Gebührenvorschriften
entfallenden Wertes veranschlagt.
Alle diese Steuer- und Gebührenbegünstigungen sind gewiß
geeignet, die Tätigkeit der Baugenossenschaften wesentlich zu tör-
dern und zu unterstützen. Selbstverständlich müssen sich aber die
letzteren einer ziemlich weitgehenden Ueberwachung durch das Mini-
sterium für öffentliche Arbeiten unterwerfen, welches insbesonders
die Fortdauer der für die „Gemeinnützigkeit“ geltenden Kriterien zu
beaufsichtigen hat. Bei Wegfall dieser letzteren muß der Verlust
der Begünstigungen ausgesprochen werden. Uebrigens hat die
gleiche Ueberwachung der Geschäftsgebarung auch schon die In-
anspruchnahme der Kredithilfe aus dem Wohnungsfürsorgefonds
zur Folge.
Es kann keinem Zweifel begegnen, daß die Einrichtung des
Wohnungsfürsorgefonds im Vereine mit den besprochenen Steuer-
und Gebührenbegünstigungen an sich gewiß geeignet erscheint,
ein wichtiges Kampfmittel gegen die Wohnungsmißstände zu bie-
ten. Leider haben sich kurz nach dem Inslebentreten dieser Ge-
setze infolge besonderer Umstände die allgemeinen Geld- und Kredit-
verhältnisse in Oesterreich derart verschlechtert, daß vielfach nicht
einmal die Garantie des Wohnungsfürsorgefonds in der Lage war,
der gemeinnützigen Bautätigkeit das nötige Kapital zuzuführen. So
haben sich denn bisher zwar zahlreiche Genossenschaften gebildet,