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türlich für den Bauführer eine wichtige Kapitalspost, der hohe
Grund- und Bodenpreis, während andererseits der Grundbesitzer
nicht genötigt ist, sein Eigentum am Boden aufzugeben, vielmehr
für die Ueberlassung auf einen gewissen, allerdings längeren
Zeitraum, eine wenn auch mäßige Verzinsung und überdies die
Anwartschaft auf den Wertzuwachs vom Boden und den seinerzeitigen
Heimfall des Gebäudes erlangt. Infolge der hiedureh wesentlich
verringerten Kosten des Hausbaues können die Mietzinse solcher
Häuser in entsprechend mäßigeren Grenzen gehalten werden. Dem
Bauberechtigten soll es also möglich werden zu bauen, ohne
das Kapital für den Baugrund aufbringen zu müssen, er soll für
so lange, als es seine wirtschaftliche Kalkulation erfordert, d. i.
für die vereinbarte Baurechtsperiode, die eigentumsgleiche Ver-
fügung über den Bau erhalten, zugleich soll dadurch den Grund-
eigentümern ein Anreiz geboten werden, mehr Bodenfläche für
Wohnzwecke bereitzustellen.
Wie ersichtlich liegen also dem Institute des Erbbaurechtes
sehr gesunde wirtschaftspolitische Gedanken zugrunde.
Die erste und wichtigste Frage ist nun die: wer kann nach
dem Gesetze Boden gegen Erbbaurecht ausgeben und wer
kann Boden zu Erbbaurecht erwerben, also welches sind die
subjektiven Kreise, welche da in Betracht kommen.
Betrachten wir zunächst einmal die Vorschriften des Gesetzes
und dann ihre wirtschaftspolitische Bedeutung. Das österreichi-
sche Gesetz hat von vornherein die Anwendung des Erbbaurechtes
auf Grundstücke des Staates, der Länder, Bezirke,
Gemeinden oder öffentlichen Fonds beschränkt. Außerdem
können noch Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder
Gemeinschaften, ferner gemeinnützige Anstalten und
Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht be-
gründen, sofern im einzelnen Falle durch Ausspruch der po-
litischen Landesbehörde festgestellt wird, daß seine Begründung
einem Öffentlichen Interesse entspricht. Diese zweite Gruppe