Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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türlich für den Bauführer eine wichtige Kapitalspost, der hohe 
Grund- und Bodenpreis, während andererseits der Grundbesitzer 
nicht genötigt ist, sein Eigentum am Boden aufzugeben, vielmehr 
für die Ueberlassung auf einen gewissen, allerdings längeren 
Zeitraum, eine wenn auch mäßige Verzinsung und überdies die 
Anwartschaft auf den Wertzuwachs vom Boden und den seinerzeitigen 
Heimfall des Gebäudes erlangt. Infolge der hiedureh wesentlich 
verringerten Kosten des Hausbaues können die Mietzinse solcher 
Häuser in entsprechend mäßigeren Grenzen gehalten werden. Dem 
Bauberechtigten soll es also möglich werden zu bauen, ohne 
das Kapital für den Baugrund aufbringen zu müssen, er soll für 
so lange, als es seine wirtschaftliche Kalkulation erfordert, d. i. 
für die vereinbarte Baurechtsperiode, die eigentumsgleiche Ver- 
fügung über den Bau erhalten, zugleich soll dadurch den Grund- 
eigentümern ein Anreiz geboten werden, mehr Bodenfläche für 
Wohnzwecke bereitzustellen. 
Wie ersichtlich liegen also dem Institute des Erbbaurechtes 
sehr gesunde wirtschaftspolitische Gedanken zugrunde. 
Die erste und wichtigste Frage ist nun die: wer kann nach 
dem Gesetze Boden gegen Erbbaurecht ausgeben und wer 
kann Boden zu Erbbaurecht erwerben, also welches sind die 
subjektiven Kreise, welche da in Betracht kommen. 
Betrachten wir zunächst einmal die Vorschriften des Gesetzes 
und dann ihre wirtschaftspolitische Bedeutung. Das österreichi- 
sche Gesetz hat von vornherein die Anwendung des Erbbaurechtes 
auf Grundstücke des Staates, der Länder, Bezirke, 
Gemeinden oder öffentlichen Fonds beschränkt. Außerdem 
können noch Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder 
Gemeinschaften, ferner gemeinnützige Anstalten und 
Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht be- 
gründen, sofern im einzelnen Falle durch Ausspruch der po- 
litischen Landesbehörde festgestellt wird, daß seine Begründung 
einem Öffentlichen Interesse entspricht. Diese zweite Gruppe
	        
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