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Ablauf der Baurechtsperiode doch wieder dem Unternehmer für
eventuelle Erweiterungen des Betriebes zur Verfügung stände. Hier
hätte sich also voraussichtlich ein weites, zugleich bei Schaf-
fung der nötigen Kautelen (insbesondere sehr niedriger Bodenzins)
und Wahrung aller sozialpolitischen Rücksichten durchaus im Inter-
resse der Wohnungsfürsorge gelegenes Anwendungsgebiet des
Erbbaurechtes ergeben. Mangels desselben aber stehen häufig
der Schaffung von Arbeiterwohnhäusern mit Rücksicht auf den
notwendigen dauernden Verzicht auf eine anderweitige Verwen-
dung des Bodens und überhaupt die sonst erforderliche dauernde
Bindung relativ hoher Baukapitalien, zumal bei minder kapital-
kräftigen Unternehmungen schwere, oft unüberwindliche Hinder-
nisse entgegen.
Betrachten wir die vom Gesetze zugelassenen Besteller von Bau-
rechten, so können wir sagen, daß von diesen der Hauptsache
nach wohl die Gemeinden am ernstlichsten in Betracht kom-
men, soweit sie sozialpolitisch guten Willens sind und den erfor-
derlichen, für die Vergebung zu Erbbaurecht geeigneten Grund-
besitz haben. An sie denkt auch in erster Linie der Motiven-
bericht. Hier kommt alles auf eine zweekentsprechende Boden-
politik der Gemeinden an. Vor allem wird sich die Gemeinde in
den peripheren Bezirken jenen Grundstock an Land rechtzeitig
sichern müssen, der die Möglichkeit gibt, die Bevölkerungszu-
nahme kommender Jahrzehnte in sich aufzunehmen. Tun dies
zumal die großstädtischen Gemeinden, dann wird für sie die An-
wendung des Erbbaurechtes außerordentlich zweckmäßig und vor-
teilhaft sein. Die Gemeinde braucht für Verbauungszwecke den
hiefür geeigneten Boden nicht dauernd aus der Hand zu geben,
sie schmälert das Gemeindeeigentum nicht, sie sichert sich bzw.
der Allgemeinheit den seinerzeitigen Wertzuwachs und erlangt
obendrein nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode wieder die
Dispositionsfähigkeit über den ausgegebenen Boden, sodaß nicht
wie gegenwärtig im Wege des privaten Kaufes und Verkaufes
Archiv des öffentlichen Rechts, XXX. 3. 30