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werden wir später bei Erörterung der Kreditfrage noch zurück-
kommen.
Der Ausschluß des Privatkapitals von der Bestellung von
Baurechten hat aber noch eine wichtige weitere Konsequenz für
den ganzen Aufbau des Gesetzes. Dies hat dem Gesetzgeber
seine Aufgabe außerordentlich erleichtert, indem er infolgedessen
von der Aufnahme eigentlich sozialpolitischer Kautelen vollstän-
dig absehen zu dürfen glaubte. So findet sich keine Bestim-
mung über Größe und Art des mit Hilfe des Baurechtes zu errich-
tenden Gebäudes, ferner darüber, ob und in welchem Maße es
Kleinwohnungen zu enthalten hat, über die Höhe der Mietzinse in
solchen Gebäuden, über die Höhe des vom Erbbauberechtigten an
den Grundeigentümer zu entrichtenden Bauzinses usf. All dies wird
dem freien Vertrage zwischen Besteller und Erwerber von Bau-
rechten überlassen. Wie einer der geistigen Initiatoren des Erb-
baurechtsgedankens in Oesterreich, FRANZ KLEIN, in Besprechung
des neuen Gesetzes ausführt, muß die Beschränkung in der Per-
son der Erbauer auf Verbände des öffentlichen Rechtes und ge-
meinnützige Vereinigungen wenigstens theoretisch den Mangel an
sozialpolitischen Normen im Gesetze ersetzen. Die einzige sozial-
politische Kautel ist also das soziale Verständnis und der gute
Wille der zur Verleihung von Erbbaurechten befugten Korpora-
tionen. So bildet denn in sozialpolitischer Beziehung das Gesetz
zunächst nur eine Form, welcher erst die praktische Anwendung
wird den nötigen Inhalt eingießen müssen.
Keinerlei subjektive Beschränkung stellt dagegen das
Gesetz hinsichtlich der Erwerber von Erbbaurechten auf. Bau-
recht erwerben kann jedermann, gleichgültig, welche Absicht
er mit dem zu errichtenden Bauwerk verfolgt, hier besteht gar
keinerlei Beschränkung.
Das Baurecht wird juristisch als ein „dingliches, vererbliches
und veräußerliches Recht konstituiert, auf oder unter der Boden-
fläche ein Bauwerk zu haben“. Auch auf dem Wege des Erb-
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