Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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werden wir später bei Erörterung der Kreditfrage noch zurück- 
kommen. 
Der Ausschluß des Privatkapitals von der Bestellung von 
Baurechten hat aber noch eine wichtige weitere Konsequenz für 
den ganzen Aufbau des Gesetzes. Dies hat dem Gesetzgeber 
seine Aufgabe außerordentlich erleichtert, indem er infolgedessen 
von der Aufnahme eigentlich sozialpolitischer Kautelen vollstän- 
dig absehen zu dürfen glaubte. So findet sich keine Bestim- 
mung über Größe und Art des mit Hilfe des Baurechtes zu errich- 
tenden Gebäudes, ferner darüber, ob und in welchem Maße es 
Kleinwohnungen zu enthalten hat, über die Höhe der Mietzinse in 
solchen Gebäuden, über die Höhe des vom Erbbauberechtigten an 
den Grundeigentümer zu entrichtenden Bauzinses usf. All dies wird 
dem freien Vertrage zwischen Besteller und Erwerber von Bau- 
rechten überlassen. Wie einer der geistigen Initiatoren des Erb- 
baurechtsgedankens in Oesterreich, FRANZ KLEIN, in Besprechung 
des neuen Gesetzes ausführt, muß die Beschränkung in der Per- 
son der Erbauer auf Verbände des öffentlichen Rechtes und ge- 
meinnützige Vereinigungen wenigstens theoretisch den Mangel an 
sozialpolitischen Normen im Gesetze ersetzen. Die einzige sozial- 
politische Kautel ist also das soziale Verständnis und der gute 
Wille der zur Verleihung von Erbbaurechten befugten Korpora- 
tionen. So bildet denn in sozialpolitischer Beziehung das Gesetz 
zunächst nur eine Form, welcher erst die praktische Anwendung 
wird den nötigen Inhalt eingießen müssen. 
Keinerlei subjektive Beschränkung stellt dagegen das 
Gesetz hinsichtlich der Erwerber von Erbbaurechten auf. Bau- 
recht erwerben kann jedermann, gleichgültig, welche Absicht 
er mit dem zu errichtenden Bauwerk verfolgt, hier besteht gar 
keinerlei Beschränkung. 
Das Baurecht wird juristisch als ein „dingliches, vererbliches 
und veräußerliches Recht konstituiert, auf oder unter der Boden- 
fläche ein Bauwerk zu haben“. Auch auf dem Wege des Erb- 
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