Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ganges odes Kaufes kann also das Recht auf jeden Dritten über- 
gehen. 
Der Grundgedanke des Gesetzes ist hier, den Bauberechtigten 
möglichst unabhängig vom Grundeigentümer zu stellen. Das Bau- 
recht soll ihm einen Ersatz für das volle Eigentum bieten. Die 
Baurechtsperiode, deren Bestimmung im übrigen der vertrags- 
mäßigen Vereinbarung überlassen ist, darf daber nicht weniger 
als 30 Jahre, andererseits nicht mehr als 80 Jahre betragen. Dem 
Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte eines Eigentümers 
und am Grundstücke die Rechte eines Nutznießers zu. Er hat 
mangels anderweitiger Vereinbarung an dem Gebäude die volle 
Verfügungsfreiheit, er kann es selbst benützen, vermieten, umbauen 
oder niedereißen, er kann es auch zugleich mit dem Baurechte, 
allerdings mit der sofort zu besprechenden gesetzlichen Beschrän- 
kung des seinerzeitigen Heimfalles an den Grundeigentümer ver- 
äußern oder vererben. 
Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung 
als Last des Grundstückes, wobei für ersteres zugleich eine be- 
sondere Grundbuchseinlage eröffnet wird. Dadurch ist sein Be- 
stand gesichert auch bei jedem Wechsel des Liegenschaftseigen- 
tümers sowie bei jeder exekutiven Versteigerung des belasteten 
Grundstückes. Allerdings wird in Konsequenz dieser Bestimmung 
wieder die grundsätzliche Beschränkung in der Person der Be- 
steller von Baurechten in allen jenen Fällen illusorisch werden, 
wo die freiwillige oder zwangsweise Veräußerung vom ersten be- 
günstigten Grundeigentümer (z. B. gemeinnützige Vereinigung) an 
eine beliebige Privatperson erfolgt. Bereits bestellte Erbbau- 
rechte werden also auf diese Art doch an Grundstücken von Pri- 
vaten fortbestehen müssen, sodaß die vom Gesetze perhorreszierte 
spekulative Tendenz, soweit es der frei vereinbarte Baurechtsver- 
trag zuläßt, dennoch nicht ausgeschlossen erscheint. 
Unterläßt so das Gesetz aus den angegebenen Gründen, sozial- 
politische Kautelen für seine zweckentsprechende Anwendung zu
	        
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