Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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schaffen, so hat es dafür dem eigentlichen Kernpunkt der ganzen 
Frage, der Geldbeschaffung auf Grund des Baurechtes, der Be- 
leihbarkeit von Baurecehten behufs Herstellung des 
Bauwerkes, um so größere Sorgfalt gewidmet. 
Drei Faktoren sind es, deren verschiedene Interessen in mög- 
lichsten harmonischen Einklang gebracht werden müssen : einmal 
der Grundeigentümer, welcher sein Grundstück zur Verbauung 
gegen Baurecht bereitstellt, dann der, welcher Erbbaurecht er- 
werben will und der Geldgeber, welcher das erforderliche Kapital 
herleihen soll. 
Die Stellung des Grundeigentümers riehtig abzugren- 
zen, ist besondere schwierig. Der Anreiz, Grund gegen Erbbau- 
recht auszugeben, muß möglichst verstärkt, der Anspruch auf 
Bauzins und vollständiges Verfügungsrecht über den Grund nach 
Ablauf der Baurechtsperiode muß entsprechend sichergestellt wer- 
den. Das österreichische Gesetz hat zwar dem Grundeigentümer 
kein gesetzliches Pfandrecht an dem Gebäude für rückständigen 
Bauzins eingeräumt, doch steht der vertragsmäßigen Vereinbarung 
eines solchen nichts im Wege. Ferner ist als einzige auflösende 
Bedingung die Vereinbarung gestattet, daß das Baurecht erlöschen 
soll, wenn der Bauzins für zwei aufeinander folgende Jahre rück- 
ständig bleibt. Die wichtigste Bestimmung zugunsten des 
Grundeigentümers aber ist jene, wonach das Bauwerk selbst bei 
Erlöschen des Baurechtes an den Grundeigentümer heimfällt. 
Im Zusammenhange damit steht endlich die zeitliche Be- 
schränkung des Baurechtes, es kann auf nicht länger als 80 Jahre 
und es muß mindestens auf 30 Jahre bestellt werden. Die rich- 
tige Wahl der zeitlichen Dauer des Baurechtes innerhalb dieser 
Grenzen muß einerseits dem Interesse des Bauberechtigten an wirt- 
schaftlicher Ausnützung des Baurechtes, andererseits jenem des 
Grundeigentümers, wieder die Verfügungsfreiheit über sein Grund- 
stück zu erlangen, Rechnung tragen. 
Dem Bauberechtigten dagegen soll das Baurecht tun-
	        
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