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schaffen, so hat es dafür dem eigentlichen Kernpunkt der ganzen
Frage, der Geldbeschaffung auf Grund des Baurechtes, der Be-
leihbarkeit von Baurecehten behufs Herstellung des
Bauwerkes, um so größere Sorgfalt gewidmet.
Drei Faktoren sind es, deren verschiedene Interessen in mög-
lichsten harmonischen Einklang gebracht werden müssen : einmal
der Grundeigentümer, welcher sein Grundstück zur Verbauung
gegen Baurecht bereitstellt, dann der, welcher Erbbaurecht er-
werben will und der Geldgeber, welcher das erforderliche Kapital
herleihen soll.
Die Stellung des Grundeigentümers riehtig abzugren-
zen, ist besondere schwierig. Der Anreiz, Grund gegen Erbbau-
recht auszugeben, muß möglichst verstärkt, der Anspruch auf
Bauzins und vollständiges Verfügungsrecht über den Grund nach
Ablauf der Baurechtsperiode muß entsprechend sichergestellt wer-
den. Das österreichische Gesetz hat zwar dem Grundeigentümer
kein gesetzliches Pfandrecht an dem Gebäude für rückständigen
Bauzins eingeräumt, doch steht der vertragsmäßigen Vereinbarung
eines solchen nichts im Wege. Ferner ist als einzige auflösende
Bedingung die Vereinbarung gestattet, daß das Baurecht erlöschen
soll, wenn der Bauzins für zwei aufeinander folgende Jahre rück-
ständig bleibt. Die wichtigste Bestimmung zugunsten des
Grundeigentümers aber ist jene, wonach das Bauwerk selbst bei
Erlöschen des Baurechtes an den Grundeigentümer heimfällt.
Im Zusammenhange damit steht endlich die zeitliche Be-
schränkung des Baurechtes, es kann auf nicht länger als 80 Jahre
und es muß mindestens auf 30 Jahre bestellt werden. Die rich-
tige Wahl der zeitlichen Dauer des Baurechtes innerhalb dieser
Grenzen muß einerseits dem Interesse des Bauberechtigten an wirt-
schaftlicher Ausnützung des Baurechtes, andererseits jenem des
Grundeigentümers, wieder die Verfügungsfreiheit über sein Grund-
stück zu erlangen, Rechnung tragen.
Dem Bauberechtigten dagegen soll das Baurecht tun-