Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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lichsten Ersatz für das fehlende Grundeigentum bieten. Sein ver- 
erbliches und veräußerliches dingliches Recht hat daher, wie schon 
erwähnt, kraft seiner Eintragung im Grundbuch Wirksamkeit 
gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers. Die 
wichtigste Schutzbestimmung zu seinen Gunsten betrifft den von 
ihm zu entrichtenden Bauzins. Bestehen auch für die Höhe des- 
selben keine gesetzlichen Grenzen, so muß doch sein Ausmaß und 
seine Fälligkeit „unabhängig von ungewissen künftigen Ereig- 
nissen“ bestimmt sein. Dadurch sollen willkürliche, von vorn- 
herein nicht bedungene Erhöhungen des Bauzinses ausgeschlossen 
werden. Eine vertragsmäßig bedungene periodische Steigerung 
des Bauzinses ist selbstverständlich gestattet. 
Diese einseitige Unauflösbarkeit des Baurechtes festigt die 
Stellung des Bauberechtigten außerordentlich, aber sie bietet auch 
keine Handhabe gegen einen Mißbrauch des erlangten Baurechtes. 
Sind auch die Besteller von Baurecht von gemeinnützigen Absich- 
ten durchdrungen, so wird sich trotz aller Vorsicht in der Aus- 
wahl der Erwerber des Baurechtes nicht verhindern lassen, daß 
einzelne der letzteren lediglich Zwecke privatwirtschaftlicher Ren- 
tabilität mit seiner Ausnützung verfolgen. Hier fehlt eben jede 
objektive Kautel für Art, Verwendungszweck oder Zinshöhe des 
zu errichtenden Bauwerkes. 
Eine der unangenehmsten Bestimmungen für den Bauberech- 
tigten ist zweifellos der im Gesetze ausgesprochene Heimfall 
des Bauwerkes an den Grundeigentümer nach Ablauf der 
Vertragsdauer. Als dispositives Recht „mangels anderer Verein- 
barung“ ordnet nun das Gesetz an, daß dem Bauberechtigten eine 
Entschädigung in der Höhe eines Viertteiles des noch vor- 
handenen Bauwertes zu leisten ist. Die Leistung einer Entschä- 
digung kaun sonach durch eine etwaige Vertragsbestimmung aus- 
geschlossen werden, was den Wert dieser unentbehrlichen Kautel 
mit Rücksicht auf die stets schwächere Position des Baurechts- 
werbers beim Vertragsabschluß stark herabmindert. Da übrigens,
	        
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