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lichsten Ersatz für das fehlende Grundeigentum bieten. Sein ver-
erbliches und veräußerliches dingliches Recht hat daher, wie schon
erwähnt, kraft seiner Eintragung im Grundbuch Wirksamkeit
gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers. Die
wichtigste Schutzbestimmung zu seinen Gunsten betrifft den von
ihm zu entrichtenden Bauzins. Bestehen auch für die Höhe des-
selben keine gesetzlichen Grenzen, so muß doch sein Ausmaß und
seine Fälligkeit „unabhängig von ungewissen künftigen Ereig-
nissen“ bestimmt sein. Dadurch sollen willkürliche, von vorn-
herein nicht bedungene Erhöhungen des Bauzinses ausgeschlossen
werden. Eine vertragsmäßig bedungene periodische Steigerung
des Bauzinses ist selbstverständlich gestattet.
Diese einseitige Unauflösbarkeit des Baurechtes festigt die
Stellung des Bauberechtigten außerordentlich, aber sie bietet auch
keine Handhabe gegen einen Mißbrauch des erlangten Baurechtes.
Sind auch die Besteller von Baurecht von gemeinnützigen Absich-
ten durchdrungen, so wird sich trotz aller Vorsicht in der Aus-
wahl der Erwerber des Baurechtes nicht verhindern lassen, daß
einzelne der letzteren lediglich Zwecke privatwirtschaftlicher Ren-
tabilität mit seiner Ausnützung verfolgen. Hier fehlt eben jede
objektive Kautel für Art, Verwendungszweck oder Zinshöhe des
zu errichtenden Bauwerkes.
Eine der unangenehmsten Bestimmungen für den Bauberech-
tigten ist zweifellos der im Gesetze ausgesprochene Heimfall
des Bauwerkes an den Grundeigentümer nach Ablauf der
Vertragsdauer. Als dispositives Recht „mangels anderer Verein-
barung“ ordnet nun das Gesetz an, daß dem Bauberechtigten eine
Entschädigung in der Höhe eines Viertteiles des noch vor-
handenen Bauwertes zu leisten ist. Die Leistung einer Entschä-
digung kaun sonach durch eine etwaige Vertragsbestimmung aus-
geschlossen werden, was den Wert dieser unentbehrlichen Kautel
mit Rücksicht auf die stets schwächere Position des Baurechts-
werbers beim Vertragsabschluß stark herabmindert. Da übrigens,