Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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soweit überhaupt eine Entschädigung vereinbart wird, der gesetz- 
liche Minimalbetrag zur vertragsmäßigen Regel werden dürfte, so 
wird wohl praktisch in den meisten Fällen die Entschädigungs- 
grenze von !/ des vorhandenen Bauwertes sich als viel zu niedrig 
erweisen. Stellt doch der Heimfall des Bauwerkes wenigstens 
für die Regel eine Bereicherung des Grundeigentümers dar, wäh- 
rend das Baurecht mit Fortschreiten der Vertragsperiode kontinuier- 
lich an Wert einbüßt. Der Bauberechtigte ist infolgedessen genötigt, 
die vollen Kosten des Bauwerkes während der Baurechtsdauer aus 
den Mietzinsen der hergestellten Wohnungen zu amortisieren, 
was jedenfalls mietzinserhöhend wirkt. 
Die für die praktische Realisierung des Erbbaurechtes ent- 
scheidende Frage ist jene seiner Beleihbarkeit auf dem 
Kapitalmarkte. Hier handelt es sich darum, das Baurecht 
zu einem tauglichen Objekt des Realkredites zu machen. Als 
Geldgeber kommen in erster Linie Sparkassen, Hypothekenbanken, 
Versicherungsanstalten aller Art in Betracht, nur die große Geld- 
quelle aller gemeinnützigen Unternehmungen in Deutschland, die 
Sozialversicherung, fehlt bisher noch hiefür in Oesterreich gänzlich. 
Dieses schwierigste und wichtigste Kapitel ist im Gesetze im 
großen und ganzen bis auf einige Punkte befriedigend gelöst. 
Das „Baurecht“ gilt nach dem Gesetze als eine „unbewegliche 
Sache“ und das auf Grund des Baurechtes erworbene oder her- 
gestellte Bauwerk als „Zugehör“ des Baurechtes.. Auf dieser 
juristischen Unterlage wird auch Kreditinstituten, die satzungs- 
gemäß nur unbewegliche Objekte beleihen dürfen, die Be- 
leihung von Baureehten ermöglicht, wobei sich die Verpfändung 
des Baurechtes von selbst auch auf das „Bauwerk“ erstreckt. 
Die Schwierigkeit für die Hypothekenbestellung ist nur in der 
zeitlichen Begrenzung des Baurechtes als Kreditbasis selbst ge- 
legen. Entsprechend dem allmählich abnehmenden Werte des 
Baurechtes kommen von vornherein nur sogen. „Amortisations- 
hypotheken“, deren Laufdauer auf die vertragsmäßige Baurechts-
	        
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