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soweit überhaupt eine Entschädigung vereinbart wird, der gesetz-
liche Minimalbetrag zur vertragsmäßigen Regel werden dürfte, so
wird wohl praktisch in den meisten Fällen die Entschädigungs-
grenze von !/ des vorhandenen Bauwertes sich als viel zu niedrig
erweisen. Stellt doch der Heimfall des Bauwerkes wenigstens
für die Regel eine Bereicherung des Grundeigentümers dar, wäh-
rend das Baurecht mit Fortschreiten der Vertragsperiode kontinuier-
lich an Wert einbüßt. Der Bauberechtigte ist infolgedessen genötigt,
die vollen Kosten des Bauwerkes während der Baurechtsdauer aus
den Mietzinsen der hergestellten Wohnungen zu amortisieren,
was jedenfalls mietzinserhöhend wirkt.
Die für die praktische Realisierung des Erbbaurechtes ent-
scheidende Frage ist jene seiner Beleihbarkeit auf dem
Kapitalmarkte. Hier handelt es sich darum, das Baurecht
zu einem tauglichen Objekt des Realkredites zu machen. Als
Geldgeber kommen in erster Linie Sparkassen, Hypothekenbanken,
Versicherungsanstalten aller Art in Betracht, nur die große Geld-
quelle aller gemeinnützigen Unternehmungen in Deutschland, die
Sozialversicherung, fehlt bisher noch hiefür in Oesterreich gänzlich.
Dieses schwierigste und wichtigste Kapitel ist im Gesetze im
großen und ganzen bis auf einige Punkte befriedigend gelöst.
Das „Baurecht“ gilt nach dem Gesetze als eine „unbewegliche
Sache“ und das auf Grund des Baurechtes erworbene oder her-
gestellte Bauwerk als „Zugehör“ des Baurechtes.. Auf dieser
juristischen Unterlage wird auch Kreditinstituten, die satzungs-
gemäß nur unbewegliche Objekte beleihen dürfen, die Be-
leihung von Baureehten ermöglicht, wobei sich die Verpfändung
des Baurechtes von selbst auch auf das „Bauwerk“ erstreckt.
Die Schwierigkeit für die Hypothekenbestellung ist nur in der
zeitlichen Begrenzung des Baurechtes als Kreditbasis selbst ge-
legen. Entsprechend dem allmählich abnehmenden Werte des
Baurechtes kommen von vornherein nur sogen. „Amortisations-
hypotheken“, deren Laufdauer auf die vertragsmäßige Baurechts-