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gehenden Pfandrechte eine genügende Deekungsbasis besitzen '?.
Da der ganze Baurechtskredit und die Befriedigungsmöglich-
keit des Hypothekargläubigers vom Bestand des Bauwerkes ab-
hängt, so ist der letztere auch durch die dem Bauberechtigten
eingeräumte Dispositionsfähigkeit über das Gebäude einigermaßen
gefährdet. Diesbezüglich enthält das Gesetz keine Schutzbestim-
mungen zugunsten der Hypothekargläubiger. Wenigstens der
Abbruch des mit Hilfe des Baurechtskredites errichteten Ge-
bäudes sollte nur mit Zustimmung der letzteren gestattet sein.
Wäre dem anders, dann würde es völlig in der Hand des Bau-
berechtigten liegen, dem Gläubiger noch knapp vor Erlöschen des
Baurechtes, also nach voller Erreichung des vom Bauberechtigten
verfolgten Zweckes, die Deckung aus dem restlichen Bauwerte
zu entziehen.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die umfassendere
Gewährung von Baurechtskredit ist die gesetzliche Zusicherung
der Mündelsicherheit für Baurechtshypotheken. Das Ge-
setz knüpft diese an die Bedingung, daß die Gesamtbelastung
nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die
Schuld durch die vereinbarten Annuitäten spätestens im 5. Jahre
vor Erlöschen des Baurechtes beriehtigt ist.
Hier wird also sogar noch eine entsprechend frühere Amorti-
sation vor Ablauf der Baurechtsdauer zur Bedingung gemacht.
Soll aber diese -gesetzliche Anerkennung der Mündelsicherheit
auch auf dem Realitätenmarkte volle Würdigung finden, dann ist
die Sicherung des Baurechtskredites gegen willkürlichen Abbruch
der Baulichkeit sowie durch gesetzliche Haftung auch einer im
Erlöschensfalle zu leistenden genügend hohen Entschädigungs-
summe nicht zu entbehren.
Von: besonderem Interesse sind jene Forderungen, welche der
kürzlich in Wien abgehaltene XXX1I. Deutsche Juristen-
12 Aehnlich Karl PRıgRAM in seinem dem XXXI. Deutschen Juristen-
tage erstatteten Gutachten.