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tag im Anschluß an die über das österreichische Gesetz abge-
führte Diskussion auf Grund der im Plenum gefaßten Beschlüsse
in Antrag gebracht hat. Es handelt sich vorwiegend um gewisse
gesetzgeberische Maßnahmen, welche sich mit Rücksicht auf die
Schaffung des Erbbaurechtsgesetzes auf anderen Gebieten des
Zivil- sowie Exekutionsrechtes als notwendig erwiesen haben. Es
ist dies eine Ergänzung der österreichischen Exekutionsordnung
durch Aufnahme einer Bestimmung über die Wertberechnung des
Rechtes auf den Bauzins ım Exekutionsverfahren, dann die Er-
lassung einer besonderen, im Reichsgesetzblatte zu publizierenden
„Baurechtsschätzordnung“, in welcher als Bewertungsgrundlage
das Mittel zwischen Baukosten und Ertragswert zu dienen hätte,
endlich die Schaffung eines besonderen Gesetzes, dureh welches
Sparkassen und Pfandbriefanstalten nicht nur wie bisher zur Be-
leihung von Liegenschaften, sondern auch zur Ausgabe mündel-
sicherer Hypotheken auf Baurechte ermächtigt werden sollen.
Was schließlich das Verhältuis des neuen Baurechtes zu den
früher erörterten Bestimmungen des Wohnungsfürsorgefonds und
der Steuer- und Gebührenbegünstigungen der Gesetze vom 28. De-
zember 1911, R. 242 und 243, anbelangt, so kommen diese Bestim-
mungen in vollem Umfange selbstverständlich auch auf die mit
Hilfe des Erbbaurechtes hergestellten Gebäude in Anwendung.
Zunächst gilt dies von der Belehnung. Die Kredithilfe aus
dem Wohnungsfürsorgefond kann sowohl mittelbar als unmittelbar
für Baurechtshypotheken gewährt werden, wobei die früher er-
örterten Statutenbestimmungen mutatis mutandis in Anwendung
kommen.
Auf die im Grunde des Erbbaurechtes hergestellten Gebäude
finden ferner selbstverständlich die Tarife A, B bzw. C des Steuer-
begünstigungsgesetzes vom 28. Dezember 1911 R. 242 (s. 0.) volle
Anwendung. Desgleichen werden auch die im Gesetze vom 28. De-
zember 1911 R. 243 vorgesehenen Gebühren begünstigungen
für gewisse Uebertragungsgeschäfte der gemeinnützigen Genossen-