Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 469 — 
tag im Anschluß an die über das österreichische Gesetz abge- 
führte Diskussion auf Grund der im Plenum gefaßten Beschlüsse 
in Antrag gebracht hat. Es handelt sich vorwiegend um gewisse 
gesetzgeberische Maßnahmen, welche sich mit Rücksicht auf die 
Schaffung des Erbbaurechtsgesetzes auf anderen Gebieten des 
Zivil- sowie Exekutionsrechtes als notwendig erwiesen haben. Es 
ist dies eine Ergänzung der österreichischen Exekutionsordnung 
durch Aufnahme einer Bestimmung über die Wertberechnung des 
Rechtes auf den Bauzins ım Exekutionsverfahren, dann die Er- 
lassung einer besonderen, im Reichsgesetzblatte zu publizierenden 
„Baurechtsschätzordnung“, in welcher als Bewertungsgrundlage 
das Mittel zwischen Baukosten und Ertragswert zu dienen hätte, 
endlich die Schaffung eines besonderen Gesetzes, dureh welches 
Sparkassen und Pfandbriefanstalten nicht nur wie bisher zur Be- 
leihung von Liegenschaften, sondern auch zur Ausgabe mündel- 
sicherer Hypotheken auf Baurechte ermächtigt werden sollen. 
Was schließlich das Verhältuis des neuen Baurechtes zu den 
früher erörterten Bestimmungen des Wohnungsfürsorgefonds und 
der Steuer- und Gebührenbegünstigungen der Gesetze vom 28. De- 
zember 1911, R. 242 und 243, anbelangt, so kommen diese Bestim- 
mungen in vollem Umfange selbstverständlich auch auf die mit 
Hilfe des Erbbaurechtes hergestellten Gebäude in Anwendung. 
Zunächst gilt dies von der Belehnung. Die Kredithilfe aus 
dem Wohnungsfürsorgefond kann sowohl mittelbar als unmittelbar 
für Baurechtshypotheken gewährt werden, wobei die früher er- 
örterten Statutenbestimmungen mutatis mutandis in Anwendung 
kommen. 
Auf die im Grunde des Erbbaurechtes hergestellten Gebäude 
finden ferner selbstverständlich die Tarife A, B bzw. C des Steuer- 
begünstigungsgesetzes vom 28. Dezember 1911 R. 242 (s. 0.) volle 
Anwendung. Desgleichen werden auch die im Gesetze vom 28. De- 
zember 1911 R. 243 vorgesehenen Gebühren begünstigungen 
für gewisse Uebertragungsgeschäfte der gemeinnützigen Genossen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.