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als einem künstlich geschaffenen, im Marktverkehr noch nicht
akkreditierten Rechte, die wichtigste Eigenschaft eines Gutes,
der Verkehrswert, die Marktgängigkeit fehlen werde.
Diese Bedenken müssen wenigstens für die erste Zeit des
Bestandes gewiß als nicht ungerechtfertigt erkannt werden. Doch
scheint es mir vor allem darauf anzukommen, ob das Erbbau-
recht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung alle erforderlichen
Keime der Entwicklung in sich trägt, die ihm künftig den Kapı-
talmarkt eröffnen und seine Aufnahme als ein neues gleichwerti-
ges Beleihungsobjekt des Healkredites möglich machen. Diese
Bedingungen sind zweifellos vorhanden oder doch durch eine in
den angedeuteten Richtungen sich bewegende Ergänzung un-
schwer zu schaffen.
Aber allerdings, einige praktische Schwierigkeiten müssen vor
jeder allzu optimistischen Beurteilung der mit dem Erbbaurechte
wenigstens für die nächste Zeit erzielbaren Erfolge zurückhalten.
Vor allem der schon hervorgehobene Umstand, daß seine
Anwendung sich auf Faktoren des öffentlichen Rechtes und ge-
wisse juristische Personen gemeinnütziger Natur beschränkt, also
das Privatkapital und insonderheit die industriellen Arbeitgeber
ausschließt. Dann, daß der Baurechtskredit nicht nur für Eigen-
häuser aus den bei letzteren mitspielenden besonderen Gründen,
sondern auch ganz allgemein, wie überhaupt der Kredit für den
gemeinnützigen. Wohnungsbau doch die volle Geltendmachung des
privatwirtschaftlichen Gewinnmomentes bei den geldgebenden In-
stituten von vornherein ausschließt, also jedenfalls eine geringere
Ertragsfähigkeit dieses Zweiges der Geschäftstätigkeit von Hypo-
thekenbanken wahrscheinlich macht.
Die Hauptsache aber bildet die allerdings nur für den An-
fang einigermaßen begründete Befürchtung der Hypothekarinsti-
tute, daß sich das beliehene Erbbaurecht, wenn es zur Zwangs-
versteigerung kommt, mit Rücksicht auf seine noch mangelnde
Marktgängigkeit nur schwer veräußern lasse, und so der Kredit-