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1. Bei der Beratung des Stellenvermittlergesetzes im Reichs-
tag ist bekanntlich versucht worden, ein gesetzliches Ver-
bot der privaten Stellenvermittler und die sofortige Untersagung
der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Stellenvermittlung
durch Vereine, Verbände und Gesellschaften zu erwirken. Die
Mehrheit des Reichstages stellte sich auf den Standpunkt, daß
dies nur gegen Ablösung geschehen dürfe, wofür ungewöhnlich
hohe Mittel erforderlich gewesen wären, und daß der zu privile-
gierende gemeinnützige Öffentliche Arbeitsnachweis noch nicht in
allen Gegenden Deutschlands hinreichend ausgebaut sei, um über-
all die Aufgaben der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung mit einem
Schlag übernehmen zu können. Die letztere Erwägung war zwei-
fellos an sıch zutreffend, aber doch nur insoweit, als sie reichte.
In großen Teilen des Reiches wäre die sofortige Uebernahme tat-
sächlich möglich gewesen und ist jetzt noch weit eher möglich,
als das bei Erlaß des Gesetzes der Fall war; es wäre daher doch
recht naheliegend, daß man die Bundesstaaten oder die Gemeinde-
verwaltungen ermächtigt, überall da, wo eben die Verhältnisse
entsprechend vorwärts gekommen sind, die gewerbsmäßigen Stel-
lenvermittler vollständig zu beseitigen, wobei von Reichswegen ent-
sprechende Bestimmungen gegen zu große Härten und verwaltungs-
rechtliche Sicherungen für die Feststellung des Vorliegens der er-
forderlichen Voraussetzungen geschaffen werden könnten. Es be-
darf nicht erst der Hervorhebung, daß dieser Wunsch mit dem
Verlangen nach einem allgemeinen Verbot des Stellenvermittler-
tums von Reichswegen gar nichts zu tun hat, sondern grundver-
schieden davon ist.
9. Das gegenwärtige Gesetz baut seine grundlegende Unter-
scheidung auf den Unterschied zwischen gewerbs-
mäßiger und nicht gewerbsmäßiger Ausübung
des Stellennachweises auf und regelt beide in durchaus
verschiedener Weise, wobei es dem gewerbsmäßigen Vermittler-
tum die weitaus drückenderen Auflagen macht. Das ist insoferne