Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 39 — 
1. Bei der Beratung des Stellenvermittlergesetzes im Reichs- 
tag ist bekanntlich versucht worden, ein gesetzliches Ver- 
bot der privaten Stellenvermittler und die sofortige Untersagung 
der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Stellenvermittlung 
durch Vereine, Verbände und Gesellschaften zu erwirken. Die 
Mehrheit des Reichstages stellte sich auf den Standpunkt, daß 
dies nur gegen Ablösung geschehen dürfe, wofür ungewöhnlich 
hohe Mittel erforderlich gewesen wären, und daß der zu privile- 
gierende gemeinnützige Öffentliche Arbeitsnachweis noch nicht in 
allen Gegenden Deutschlands hinreichend ausgebaut sei, um über- 
all die Aufgaben der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung mit einem 
Schlag übernehmen zu können. Die letztere Erwägung war zwei- 
fellos an sıch zutreffend, aber doch nur insoweit, als sie reichte. 
In großen Teilen des Reiches wäre die sofortige Uebernahme tat- 
sächlich möglich gewesen und ist jetzt noch weit eher möglich, 
als das bei Erlaß des Gesetzes der Fall war; es wäre daher doch 
recht naheliegend, daß man die Bundesstaaten oder die Gemeinde- 
verwaltungen ermächtigt, überall da, wo eben die Verhältnisse 
entsprechend vorwärts gekommen sind, die gewerbsmäßigen Stel- 
lenvermittler vollständig zu beseitigen, wobei von Reichswegen ent- 
sprechende Bestimmungen gegen zu große Härten und verwaltungs- 
rechtliche Sicherungen für die Feststellung des Vorliegens der er- 
forderlichen Voraussetzungen geschaffen werden könnten. Es be- 
darf nicht erst der Hervorhebung, daß dieser Wunsch mit dem 
Verlangen nach einem allgemeinen Verbot des Stellenvermittler- 
tums von Reichswegen gar nichts zu tun hat, sondern grundver- 
schieden davon ist. 
9. Das gegenwärtige Gesetz baut seine grundlegende Unter- 
scheidung auf den Unterschied zwischen gewerbs- 
mäßiger und nicht gewerbsmäßiger Ausübung 
des Stellennachweises auf und regelt beide in durchaus 
verschiedener Weise, wobei es dem gewerbsmäßigen Vermittler- 
tum die weitaus drückenderen Auflagen macht. Das ist insoferne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.