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Teil ist den staatlichen Funktionen gewidmet; er geht von der Gesetz-
gebung im bürgerlichen und Strafrecht (Kap. 28 und 29) zu den auswärtigen
Beziehungen (Kap. 30), der bewaffneten Macht (Kap. 31), den Finanzen
(Kap. 32 ff.) usw. über, um, nach der Darstellung sozialer Kapitel, insbeson-
dere der Arbeitergesetzgebung (Kap. 33), mit dem Verhältnis von Staat und
Kirche (Kap. 43) abzuschließen. Besonders gut ist — um Eines von Vielem
herauszugreifen — das Kapitel vom Präsidenten (Kap. 20) gelungen.
Einer Wiederwahl Roosevelts — sein Fall hat bei uns starkes Interesse her-
vorgerufen — hätte bekanntlich und auch nach Meinung des Verf. staatsrecht-
lich nichts im Wege gestanden, auch nicht aus der Tradition des Landes heraus.
Immerhin hätte eine Wiederwahl zu einer Amtszeit von beinahe 12 Jahren
geführt. Vielfach wird jetzt in der öffentlichen Meinung, an Stelle des bis-
herigen Rechtszustandes, die Einführung einer sechsjährigen Amtsperiode
des Präsidenten ohne Möglichkeit einer Wiederwahl empfohlen (8. 124).
Im Kapitel von den Grundrechten sind deren ursprünglich nicht zu ahnende
Folgen scharf herausgearbeitet. Aus dem Satze ‘ne bis in idem’ hat man
z. B. die Unzulässigkeit staatlicher Revisionen gegen freisprechende Urteile
hergeleitet (S. 43). Bedenkliche Auslegung ist der Vertragsfreiheit
zuteil geworden. So erklärt das Bundesgericht in Washington den Maxi-
malarbeitstag, als im Gegensatz zu jener stehend, bei Bäckergesellen für
ungültig, bei Frauen dagegen, freilich als einem „Geschlecht minderen
Rechtes“, für gültig (8.50): „Wir haben es offenbar mit einer Freiheits-
doktrin zu tun, die noch nicht zum Abschluß gelangt ist, und die vermut-
lich in nicht allzuferner Zeit als eine vorübergehende und überwundene
Phase der amerikanischen Verfassungsgeschichte erscheinen wird.“ Für
uns ist des Verfassers Erörterung der richterlichen Nachprüfung von
Gesetzen bedeutsam. Im ganzen ist hier die Tätigkeit der Gerichte, die
wie der Verfasser sagt, „zur wahren Revisionsinstanz für die Gesetzgebung
geworden“ sind, eine segensreiche und im Einklang mit der öffentlichen
Meinung geblieben (S. 88). Wenn der Verfasser freilich S. 84 meint, die
Unzulässigkeit gerichtlicher Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit preu-
ßischer Gesetze sei durch die preußische Verfassung in Art. 106 „ausdrück-
lich bestimmt“, so trifft das nicht zu. Leicht mißverständlich ist es ferner,
wenn er bei Verfassungswidrigkeit eines von den übrigen Teilen inhaltlich
trennbaren Teiles des Gesetzes annimmt, daß diese übrigen Teile „in Kraft“
blieben. Die Ungültigkeit (hier eines Teiles) wird ja nur in den Ent-
scheidungsgründen ausgesprochen, das ganze Gesetz bleibt also formell ‚in
Kraft“. Doch das sind Einzelheiten.
Besonders erfreulich, das sei zum Schluß hervorgehoben, ist die Offen-
heit in der Kritik verfassungsrechtlicher Mängel. So wird (S. 120) über
die unförmigen Staatsverfassungen Klage geführt; sie über-
nehmen, sagt der Verfasser, die Funktionen der Gesetzgebung. Die größten
Mängel findet er in der Redaktion der Gesetzentwürfe (S. 122);