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berechtigt, als das fortgesetzte Streben nach Gewinn (die Gewerbs-
nıäßigkeit) besonders leicht zu einer Ausübung der Vermittlertätig-
keit verführen kann, die mit den Interessen der Kunden und
schließlich auch mit dem öffentlichen Interesse in Widerspruch
steht. Allein gerade vom Gesichtspunkte des öffentlichen Interes-
ses aus ist die Scheidelinie nicht durchaus befriedigend. Denn für
dieses kommt es weit weniger darauf an, ob ein sichtbarer Geld-
erwerb aus der Vermittlertätigkeit gewonnen werden soll, als dar-
auf, ob die gesamte Vermittlung nur aus gemeinnützigen Gründen
oder zu anderen Zwecken ausgeübt wird. Es ist sehr wohl mög-
lich, daß ein Stellennachweis zwar das Gegenteil von gemeinnützig,
d. h. eigennützig ist, aber trotzdem nicht als gewerbsmäßig er-
scheint. Wir haben manche reine Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
Arbeitsnachweise, die völlig unentgeltlich Arbeit vermitteln, die
aber ausschließlich im eigensten Interesse einer kleinen Gruppe
tätig werden und nicht selten alles andere eher als gemeinnützig
wirken. Ich kann mich auf ein so unverdächtiges Zeugnis wie
das von WITTSCHESKY berufen, der in einem Artikel in der deut-
schen Wirtschaftszeitung (1910 Spalte 203) trotz seiner unver-
hüllten Freundschaft für die Arbeitgebernachweise hervorhebt, daß
es solche gibt, welche tätig sind „in der Regel mit der mehr oder
weniger deutlich kundgegebenen Absicht, den Arbeitsmarkt ein-
seitig zu beherrschen und dadurch auf die Arbeits- und Lohnver-
hältnisse einzuwirken*. Eine solche Verfolgung des Eigennutzes
kann und muß ebenso zu Mißständen führen wie der gewerbs-
mäßige Betrieb, von dem sie sich ja nur durch die Form, nicht
durch den Grundgedanken unterscheidet. Mißtraut der Gesetz-
geber mit Recht der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung und hat
ihn das zu den im Stellenvermittlergesetz enthaltenen Beschrän-
kungen, insbesondere zur Einführung des Bedürfnisnachweises ver-
anlaßt, so sollte er folgerichtig dieselbe Gesinnung auch gegen-
über denjenigen Vermittlungsgelegenheiten hegen, die nicht im
Sinne des Gesetzes gewerbsmäßig, wohl aber eigennützig sind,