Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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berechtigt, als das fortgesetzte Streben nach Gewinn (die Gewerbs- 
nıäßigkeit) besonders leicht zu einer Ausübung der Vermittlertätig- 
keit verführen kann, die mit den Interessen der Kunden und 
schließlich auch mit dem öffentlichen Interesse in Widerspruch 
steht. Allein gerade vom Gesichtspunkte des öffentlichen Interes- 
ses aus ist die Scheidelinie nicht durchaus befriedigend. Denn für 
dieses kommt es weit weniger darauf an, ob ein sichtbarer Geld- 
erwerb aus der Vermittlertätigkeit gewonnen werden soll, als dar- 
auf, ob die gesamte Vermittlung nur aus gemeinnützigen Gründen 
oder zu anderen Zwecken ausgeübt wird. Es ist sehr wohl mög- 
lich, daß ein Stellennachweis zwar das Gegenteil von gemeinnützig, 
d. h. eigennützig ist, aber trotzdem nicht als gewerbsmäßig er- 
scheint. Wir haben manche reine Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- 
Arbeitsnachweise, die völlig unentgeltlich Arbeit vermitteln, die 
aber ausschließlich im eigensten Interesse einer kleinen Gruppe 
tätig werden und nicht selten alles andere eher als gemeinnützig 
wirken. Ich kann mich auf ein so unverdächtiges Zeugnis wie 
das von WITTSCHESKY berufen, der in einem Artikel in der deut- 
schen Wirtschaftszeitung (1910 Spalte 203) trotz seiner unver- 
hüllten Freundschaft für die Arbeitgebernachweise hervorhebt, daß 
es solche gibt, welche tätig sind „in der Regel mit der mehr oder 
weniger deutlich kundgegebenen Absicht, den Arbeitsmarkt ein- 
seitig zu beherrschen und dadurch auf die Arbeits- und Lohnver- 
hältnisse einzuwirken*. Eine solche Verfolgung des Eigennutzes 
kann und muß ebenso zu Mißständen führen wie der gewerbs- 
mäßige Betrieb, von dem sie sich ja nur durch die Form, nicht 
durch den Grundgedanken unterscheidet. Mißtraut der Gesetz- 
geber mit Recht der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung und hat 
ihn das zu den im Stellenvermittlergesetz enthaltenen Beschrän- 
kungen, insbesondere zur Einführung des Bedürfnisnachweises ver- 
anlaßt, so sollte er folgerichtig dieselbe Gesinnung auch gegen- 
über denjenigen Vermittlungsgelegenheiten hegen, die nicht im 
Sinne des Gesetzes gewerbsmäßig, wohl aber eigennützig sind,
	        
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