Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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und daher ihnen gegenüber zu denselben Vorbeugungsmaßregeln 
kommen, welche zum Schutze gegen die eigentlichen Stellenver- 
mittler getroffen wurden. Ich meine also, daß man die bisherige 
Unterscheidung zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger 
Stellenvermittlung ersetzen sollte durch diezwischen gemein- 
nützigem und nicht gemeinnützigem Arbeits- 
nachweis. Dabei will ich nicht den Streit von Leipzig und 
Breslau nach der Berechtigung oder Nichtberechtigung der ein- 
seitig verwalteten Arbeitgeber- oder Arbeitnehmernachweise her- 
aufbeschwören, an welche bei Durchführung des Vorschlags wohl 
in erster Linie gedacht würde; denn dieser ist etwas völlig anderes 
als die Befürwortung des Verlangens, die einseitigen Arbeits- 
nachweise abzuschaffen, als die weitgehenden Wünsche, welche 
DONINIKUS in seinem Referat auf der Leipziger Verbandsversamm- 
lung vorgebracht hat. Allein es sollten sich doch auch die Träger 
der einseitigen Arbeitsnachweisbewegung damit befreunden, daß 
Schädlinge unter ihnen beseitigt werden, daß sie dann weichen 
müssen, wenn in einwandfreier Weise festgestellt ist, daß sie den 
Öffentlichen Interessen entgegenstehen. 
Die Regelung wäre grundsätzlich für die eigennützigen Stellen- 
nachweise in gleicher Art zu treffen, wie zur Zeit für die gewerbs- 
mäßigen, die ja nur ein Teil der eigennützigen sind; es wäre 
also für sie alle Konzessionszwang einzuführen, und es dürfte die 
Erlaubnis nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses erteilt werden, das 
nicht anzuerkennen wäre, wenn das Bedürfnis durch den öffent- 
lichen gemeinnützigen Arbeitsnachweis in hinreichender Weise 
gedeckt ist. Nur insoweit wäre über die jetzige Regelung hinaus- 
zugehen, als solche eigennützige Stellenvermittlungen, welche 
durch Vereine oder Verbände unterhalten werden, den Weiter- 
betrieb unbedingt einzustellen hätten, wenn nach Erteilung der 
Erlaubnis das Bedürfnis weggefallen ist. Die Frage, ob eine 
Vermittlungsgelegenheit gemeinnützig oder eigennützig ist, wäre 
ebenso, wie dies zur Zeit bezüglich der Unterscheidung zwischen
	        
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