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nach der Türkei bezweckte, während das andere Dokument, Nr. 20, die
Verbündeten, Leopold I, Anna v. England und die Generalstaaten, ver-
pflichtet, für die Dauer eines Jahres keinerlei Handelsverkehr oder Korre-
spondenz ihrer Staatsangehörigen mit denen Frankreichs oder Spaniens
zu dulden.
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp.
Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht.
Herausgegeben von Kohler, Oppenheim, Holldack. V. Band, 1911.
Der vorliegende (V.) Band der Zeitschrift wird durch eine Abhandlung
WILHELM KAUFMANNS eingeleitet, betitelt, „die rechtlichen Schutzmaß-
nahmen im Falle des Abhandenkommens in- oder ausländischer Inhaber-
papiere nach deutschem Recht und speziell deutschem Internationalprivat-
und Prozeßrecht“ (S. 1—73). Die ausführliche Arbeit ist aus einem Gut-
achten hervorgegangen, das der Verfasser für die association nationale des
porteurs francais de valeurs etrangeres in Paris erstattet hat, und nunmehr
dankenswerter Weise weiteren Kreisen zugänglich macht. Von dieser
Abhandlung und der interessanten Studie KOHLERs über die Veräußerung
des Tempelhofer Feldes, in der er sich für die Zulässigkeit des Verkaufs
ohne parlamentarische Zustimmung ausspricbt (S. 140—152), abgesehen,
gehören sämtliche Arbeiten dem Gebiete des Völkerrechtes an. Dem Ver-
hältnis von Landesrecht und Völkerrecht sind zwei Aufsätze gewidmet.
Von ihnen behandelt der eine, aus OPPENHEIMs Feder (die Fischerei in der
Moray Firth, S. 75—95), die in der Sache Mortensen v. Peters den englischen
Gerichten zur Entscheidung vorgelegte und von ihnen bejahte Frage, ob
Gesetze, die für Territorialgewässer bestimmte Vorschriften aufstellen,
auch dann Anwendung zu finden hätten, wenn der Tatort außerhalb jener
liegt. Die im Anschluß hieran im Oberhause stattgefundenen Verhandlungen
hatten den allgemeinen Wunsch erkennen lassen, das Landesrecht mit dem
Völkerrecht in Einklang zu bringen und ihre Verwirklichung in einem Ge-
setz von 1909 gefunden, das diesen Forderungen Rechnung trägt.
Der Aufsatz Epwın BORCHARDs, „die Beschränkung des diplomatischen
Rechtsschutzes durch Kontrakt zwischen dem Bürger und einer auswärtigen
Regierung oder durch Landesgesetzgebung* (S. 510—526) liegt insofern in
gleicher Richtung, als er an der Hand der einschlägigen Gesetze, insbeson-
dere der Verfassungsbestimmungen, die Versuche einer Reihe amerikanischer
Staaten zeigt, drohendes diplomatisches Einschreiten seitens fremder
Staaten zugunsten ihrer geschädigten Angehörigen durch Landesgesetz-
gebung zu eliminieren — Versuche, die natürlich völkerrechtlich ebenso
bedeutungslos sind wie die von denselben Staaten unternommenen, der-
artiges Eingreifen durch Aufnahme entsprechender Klauseln in Verträge
mit fremden Staatsangehörigen hintenanzuhalten.
Eine außerordentlich interessante Arbeit bietet SCHOLZ in seiner Studie: