Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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„Räumliche Erweiterung der Gebietshoheit durch Rechtskonstruktion® 
(S. 157—186). Die Ausdehnung des staatlichen Imperiums über die Staats- 
grenzen hinaus, auf das Küstenmeer, auf Schiffe, auf die Luft, werden 
eingehend dargestellt; die Frage des von SCHOLZ in einer früheren Ar- 
beit sogenannten „Kabelterritorismus* und des „Kanaltunnels“ wenigstens 
berührt. Der Aufsatz ist nicht nur anregend geschrieben, er schneidet zu- 
gleich, wie schon diese Uebersicht zeigt, eine Reihe wichtiger und noch 
nicht genügend beachteter Fragen an. 
Gleichfalls auf noch wenig bearbeitetem Gebiet liegt GARGASs’ „völker- 
rechtliche Regelung der modernen Wendungen‘. (8. 278—316; 478—509). 
Hier finden wir außer einer Darstellung der — bisher leider erfolglosen — 
Bemühungen des Instituts für Völkerrecht, eine Regelung der Ein- und 
Auswanderungsfragen in größtem Stil durch internationale Abmachungen 
herbeizuführen, die Geschichte der Einwanderungsgesetzgebung eingehend 
dargestellt. 
Eine Reihe von Arbeiten sind aktuellen Fragen gewidmet, dazu gehört 
Horns Studie: „die Küstenbefestigungen an die Scheldemündung bei Vlis- 
singen* (S. 369—383, im wesentlichen eine kritische Besprechung eines 
Aufsatzes de Beer de Portugaels), die zu dem unseres Erachtens richtigen 
Ergebnis gelangt, daß die Befestigung der Schelde zulässig ist, im übrigen 
aber verschiedene Unrichtigkeiten enthält '. 
Der Savarkarfall hat zwei Bearbeitungen gefunden, beide — die eine 
aus der Feder JosepH KOHLERs, die andere aus der des Unterzeichneten 
— vor dem Erlaß des Urteils vom 14. II. 11 abgefaßt, gelangen zu dem 
Ergebnis, daß eine völkerrechtliche Pflicht Englands bestanden hätte, 
Savarkar an Frankreich zurückzugeben. 
Die höchst bedenkliche Auslegung, die England dem Art. 23h der 
Haager Landkriegsordnung zuteil werden läßt, wird an der Hand des 
Oppenheim-Greyschen Briefwechsels von KOHLER (S. 384—393), die Anzi- 
lottische 'Theorie die „völkerrechtliche Bedeutung staatsrechtlicher Be- 
schränkungen der Staatsoberhäupter beim Anschluß von Staatsverträgen‘“ 
von SCHÖN (S. 400—431) in scharfsinniger und fast durchweg zutreffender 
Weise kritisiert. 
Auf einige weitere Aufsätze sei noch verwiesen. Ich nenne hier 
KoHLeErs Arbeit aber die Dardanellenfrage (S. 187—194), OVERBECKS 
SF 
1 So wird (8. 271) das Küstenmeer als Staatsgebiet bezeichnet; S. 381 
wird übersehen, daß Antwerpen schon lange — freilich entgegen dem 
Art. .15 des ersten Pariser Friedens — ein stark befestigter Hafen ist. 
Eigenartig berührt es, daß der Verfasser in dem spärlichen Literaturver- 
zeichnis ein Buch zitiert, das bisher in völkerrechtlichen Abhandlungen 
nicht zu figurieren pflegte. Es ist das ScHwARrz’ Völkerrecht, ein für 
Examenszwecke bestimmtes Büchlein. 
 
	        
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