gewerbsmäßigem und nicht gewerbsmäßigem Betrieb geschieht,
durch den Verwaltungs- oder Strafrichter festzustellen.
Hiedurch wären dann wohl die wichtigsten Einwendungen
gegen die einseitigen Arbeitsnachweise beseitigt; denn gegen einen
einseitigen Arbeitsnachweis, der gemeinnützig ist, läßt sich un-
möglich etwas vorbringen, und im anderen Falle würden eben die
gesetzlichen Bestimmungen die nötigen Handhaben zur Beauf-
sichtigung und zum Einschreiten bieten. Außerdem wäre dadurch
der große Vorteil erreicht, daß Gesetzesumgehungen durch Grün-
dung von Scheinvereinen, wie sie insbesondere in der wirtsgewerb-
lichen und der kaufmännischen Stellenvermittlung vorkommen, in
weit wirksamerer Weise unterbunden würden, als dies nach dem
jetzigen Rechtszustand möglich ist; meine eigenen Beobachtungen
in Nürnberg und zahlreiche Mitteilungen aus der Praxis in anderen
Städten zeigen mir, daß wir hier einer nicht zu unterschätzenden
Gefahr entgegengehen, welche vielfach die Errungenschaften des
neuen Gesetzes ähnlich in Frage stellt, wie das in Frankreich
gegenüber dem Gesetz vom 14. März 1904 mit demselben Mittel
geschehen ist. Die Gewerbsmäßigkeit solcher Stellenvermittler-
vereine in einer den Gerichten genügenden Weise darzutun, ist
außerordentlich schwierig, oft fast unmöglich; dagegen wird
der Nachweis des Mangels der Gemeinnützigkeit und damit bei
Annahme des Vorschlags die Bekämpfung regelmäßig leicht ge-
lingen.
3. Dadurch wäre dann zugleich die Stellung, diedem
öffentlichen gemeinnützigenArbeitsnachweis
innerhalb desArbeitsnachweisgewerbes zuge-
wiesen ist, erweitert und gekräftigt, da er dann
nicht nur gegenüber dem gewerblichen Vermittlertum in der Art
geschützt ist, wie dies in $ 2 Abs. 2 Satz Il des Gesetzes ge-
schieht, sondern auch gegenüber allen nicht gemeinnützigen
Arbeitsnachweisen. Aber auch noch nach manchen anderen