Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

gewerbsmäßigem und nicht gewerbsmäßigem Betrieb geschieht, 
durch den Verwaltungs- oder Strafrichter festzustellen. 
Hiedurch wären dann wohl die wichtigsten Einwendungen 
gegen die einseitigen Arbeitsnachweise beseitigt; denn gegen einen 
einseitigen Arbeitsnachweis, der gemeinnützig ist, läßt sich un- 
möglich etwas vorbringen, und im anderen Falle würden eben die 
gesetzlichen Bestimmungen die nötigen Handhaben zur Beauf- 
sichtigung und zum Einschreiten bieten. Außerdem wäre dadurch 
der große Vorteil erreicht, daß Gesetzesumgehungen durch Grün- 
dung von Scheinvereinen, wie sie insbesondere in der wirtsgewerb- 
lichen und der kaufmännischen Stellenvermittlung vorkommen, in 
weit wirksamerer Weise unterbunden würden, als dies nach dem 
jetzigen Rechtszustand möglich ist; meine eigenen Beobachtungen 
in Nürnberg und zahlreiche Mitteilungen aus der Praxis in anderen 
Städten zeigen mir, daß wir hier einer nicht zu unterschätzenden 
Gefahr entgegengehen, welche vielfach die Errungenschaften des 
neuen Gesetzes ähnlich in Frage stellt, wie das in Frankreich 
gegenüber dem Gesetz vom 14. März 1904 mit demselben Mittel 
geschehen ist. Die Gewerbsmäßigkeit solcher Stellenvermittler- 
vereine in einer den Gerichten genügenden Weise darzutun, ist 
außerordentlich schwierig, oft fast unmöglich; dagegen wird 
der Nachweis des Mangels der Gemeinnützigkeit und damit bei 
Annahme des Vorschlags die Bekämpfung regelmäßig leicht ge- 
lingen. 
3. Dadurch wäre dann zugleich die Stellung, diedem 
öffentlichen gemeinnützigenArbeitsnachweis 
innerhalb desArbeitsnachweisgewerbes zuge- 
wiesen ist, erweitert und gekräftigt, da er dann 
nicht nur gegenüber dem gewerblichen Vermittlertum in der Art 
geschützt ist, wie dies in $ 2 Abs. 2 Satz Il des Gesetzes ge- 
schieht, sondern auch gegenüber allen nicht gemeinnützigen 
Arbeitsnachweisen. Aber auch noch nach manchen anderen
	        
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