Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Nicht ohne ein Gefühl von Trauer habe ich ErıcHhs Buch gelesen, 
Trauer über die staatliche Vernichtung eines kulturell hoch stehenden Vol- 
kes, dessen Leidensgeschichte ich an Hand der finnischen und russischen 
Literatur (soweit mir diese in Uebersetzung zugänglich war) seit längerer 
Zeit mit aufrichtigem Mitgefühl verfolgt habe. 
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp. 
Anzeigen. 
Dr. Burkhard v. Bonin, Gerichtsassessor, Das Heeresrecht. Ein un- 
erforschtes Gebiet des deutschen Rechtslebens. Berlin 1912. Verlag 
von Franz Vahlen. 
Verf. beklagt sich darüber. daß das Heeresrecht in der Literatur und 
auf den Universitäten die ihm gebührende Achtung bisher nicht gefunden 
und stellt mit Genugtuung fest, daß erst die letzten Jahre hierin eine 
Aenderung gebracht haben. Seit einiger Zeit erscheint ein Archiv für 
Militärrecht, eine Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen und Studien, 
ein Handwörterbuch des Militärrechts, und an erläuternden Quellenaus- 
gaben wird bald kein Mangel sein. Verf. wünscht, daß das Heeresrecht 
als besondere Rechtsdisziplin von den übrigen zu trennen sei und gibt 
beachtenswerte Anregungen für eine systematische Bearbeitung und für 
Einzeluntersuchungen. 
Dr. Ernst Beling, ord. Prof. in Tübingen, Grundzüge des Straf- 
rechts. Vierte Auflage. Tübingen 1912. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 
Ein gedruektes Kollegheft, kein Lehrbuch, eine Skizze, die aber auch 
in den Kampf der wissenschaftlichen Meinungen einführen soll. Den 
Schluß bildet eine kurze Anleitung zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen. 
Dr. jur. Delius, Kammergerichtsrat, Das öffentliche Vereins- 
und Versammlungsrecht unter besonderer Berücksichtigung 
des preußischen Rechts. Fünfte Auflage. Berlin 1912. Carl Heymanns 
Verlag, 461 S. 
Der erste systematische Teil behandelt ausführlich die Beschränkung 
des Vereins- und Versammlungsrechts, die Rechtsstellung der Ausländer 
die Arten und Pflichten der Vereine, die Befugnisse der Polizei und anderer 
Behörden gegenüber Versammlungen und Vereinen auf Grund allgemeiner 
Gesetze, die geschlossenen Gesellschaften und das Recht der kirchlichen 
und religiösen Vereine. Den zweiten Teil (Seite 177 bis 418) bildet ein 
Kommentar zum R.V.G., der die Literatur und Rechtssprechung weit- 
gehend berücksichtigt. 
Dr. Kurt Romberg, Landrichter a. D. in Tsingtau, Kolonialbeamten- 
gesetz vom 8. Juli 1910. Nachtrag zur zweiten Auflage. Mannheim 
und Leipzig 1913, J. Bensheimer.
	        
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