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weniger Widerspenstiger zum Ziele kommen kann, zumal es ge-
rade zur Pflege der eben angeführten zwischenörtlichen Vermitt-
lung immer wichtiger wird, daß jede größere Stadt ihr gemeind-
liches Arbeitsamt oder eine diesem gleichkommende Einrichtung
besitzt. In Frankreich und in Norwegen besteht eine entsprechende
Bestimmung tatsächlich, und es ist besonders interessant, daß auch
bei der Beratung des Stellenvermittlergesetzes im Reichstag von
verschiedenen Seiten beantragt wurde, den Gemeinden zur Pflicht
zu machen, für ihr Gebiet allein oder gemeinsam mit anderen
Gemeinden paritätisch verwaltete Arbeitsämter einzuführen. Der
Abgeordnete Dr. Wölzel hatte wenigstens eine Resolution im Sinne
dieses Antrages angeregt; leider ist aus der Anregung kein An-
trag geworden, weshalb es nicht einmal zu einer Abstimmung
darüber kam.
Wo gemeindliche oder wenigstens gemeinnützige Arbeits-
nachweise bestehen, müssen diese dadurch weiter privilegiert wer-
den, daß sie vor Erteilung jeder Erlaubnis, die nach dem Stellen-
vermittlerrecht erforderlich ist, zu hören sind ; ein hierauf gerichteter
Antrag war im Reichstag eingebracht, aber abgelehnt worden, doch
haben Baden, Elsaß-Lothringen, Sachsen- Altenburg und Württemberg
den Gedanken des Antrages aufgegriffen und in ihren Ausführungs-
bestimmungen entsprechende Vorschriften getroffen. Noch wich-
tiger, und zwar nicht nur im Interesse des Ansehens der gemein-
nützigen Arbeitsämter, wäre die schon von mehreren Seiten be-
fürwortete Anordnung, daß die Stellenvermittlerpolizei wenigstens
in beschränktem Umfang an die Angestellten der gemeindlichen
Arbeitsämter übergehe, wogegen grundsätzliche Bedenken kaum
erhoben werden können, da sie ja Beamte sind. Den gewöhn-
lichen Polizeiorganen ist es gar nicht zuzumuten, daß sie die
zahlreichen in Betracht kommenden Bestimmungen genau kennen
und sich mit den vielfach komplizierten Verhältnissen vertraut
genug machen, um eine wirklich wirksame, nicht bloß auf das
Formale gerichtete Kontrolle ausüben zu können. Zum mindesten