Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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weniger Widerspenstiger zum Ziele kommen kann, zumal es ge- 
rade zur Pflege der eben angeführten zwischenörtlichen Vermitt- 
lung immer wichtiger wird, daß jede größere Stadt ihr gemeind- 
liches Arbeitsamt oder eine diesem gleichkommende Einrichtung 
besitzt. In Frankreich und in Norwegen besteht eine entsprechende 
Bestimmung tatsächlich, und es ist besonders interessant, daß auch 
bei der Beratung des Stellenvermittlergesetzes im Reichstag von 
verschiedenen Seiten beantragt wurde, den Gemeinden zur Pflicht 
zu machen, für ihr Gebiet allein oder gemeinsam mit anderen 
Gemeinden paritätisch verwaltete Arbeitsämter einzuführen. Der 
Abgeordnete Dr. Wölzel hatte wenigstens eine Resolution im Sinne 
dieses Antrages angeregt; leider ist aus der Anregung kein An- 
trag geworden, weshalb es nicht einmal zu einer Abstimmung 
darüber kam. 
Wo gemeindliche oder wenigstens gemeinnützige Arbeits- 
nachweise bestehen, müssen diese dadurch weiter privilegiert wer- 
den, daß sie vor Erteilung jeder Erlaubnis, die nach dem Stellen- 
vermittlerrecht erforderlich ist, zu hören sind ; ein hierauf gerichteter 
Antrag war im Reichstag eingebracht, aber abgelehnt worden, doch 
haben Baden, Elsaß-Lothringen, Sachsen- Altenburg und Württemberg 
den Gedanken des Antrages aufgegriffen und in ihren Ausführungs- 
bestimmungen entsprechende Vorschriften getroffen. Noch wich- 
tiger, und zwar nicht nur im Interesse des Ansehens der gemein- 
nützigen Arbeitsämter, wäre die schon von mehreren Seiten be- 
fürwortete Anordnung, daß die Stellenvermittlerpolizei wenigstens 
in beschränktem Umfang an die Angestellten der gemeindlichen 
Arbeitsämter übergehe, wogegen grundsätzliche Bedenken kaum 
erhoben werden können, da sie ja Beamte sind. Den gewöhn- 
lichen Polizeiorganen ist es gar nicht zuzumuten, daß sie die 
zahlreichen in Betracht kommenden Bestimmungen genau kennen 
und sich mit den vielfach komplizierten Verhältnissen vertraut 
genug machen, um eine wirklich wirksame, nicht bloß auf das 
Formale gerichtete Kontrolle ausüben zu können. Zum mindesten
	        
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