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fellos in erster Linie dazu berufen wäre, für eine Besserung des
Rechtes zu sorgen und die Wunden, die sie durch den Erlaß
schlechter Gesetze geschlagen hat, zu heilen. Die beiden schwer-
sten Mängel des bisherigen Zustandes, der Mangeleiner dauern-
den Heilung durch Bindung an den Spruch und das Fehlen
einer rechtspolitischen Auslese, würden durch die Gesetzgebung
beseitigt werden. Beides kann sie leisten und muß es sogar
ihrer Natur nach. Dennoch ist praktisch nicht daran zu denken,
daß der notgedrungen etwas schwerfällige Apparat der Gesetz-
gebung fortlaufend in der Weise in Bewegung gesetzt werden
könnte, wie dies erforderlich wäre, wenn dauernd eine rechts-
bessernde Tätigkeit und ein Gewinn für die Rechtseinheit erzielt
werden sollte.
Die Entwicklung drängt daher mit Notwendigkeit zur Schaf-
fung einer Stelle, die in den wesentlichsten Grundgedanken mit
ZEILERs Auslegungsgerichtshof übereinstimmen muß. Hier haben
wir das, was wir brauchen: eine dauernde Einrichtung zur
fortlaufenden Kontrolle der technischen und inhaltlichen Qualität
unserer Gesetze mit der Befugnis, eine rechtspolitische Auslese
zu treffen und bindende Sprüche zu erlassen, zugleich ohne
den schwerfälligen Apparat der Gesetzgebung. Diese Einrichtung,
man nenne sie, wie man wolle, wird energetisch von größter Be-
deutung sein. Sie wird dazu beitragen, die energetischen Mängel
der technisch und inhaltlich unvollkommenen Rechtsnormen zu
beseitigen. Und sie wird dies tun, indem sie die Quelle des
Uebels angreift, indem sie nämlich den Rechtsnormen das ener-
getisch hinzufügt, was ihnen fehlte. Diese Stelle wird daher die
Prozesse vermindern und dadurch energiesparend wirken, aber
nicht mechanisch, sondern, indem sıe die Quelle des Streites
verstopft. Auf die Einzelheiten des ZEILERschen Vorschlages, die
wir hier als bekannt voraussetzen dürfen, soll nicht eingegangen
werden. Ein so großer Gedanke wie der ZEILERsche wird natur-
gemäß nur dann fruchtbringend werden, wenn an seiner Ausgestaltung