Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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sollte für das ganze Reich vorgeschrieben werden, daß bei den 
Kontrollen durch die gewöhnlichen Polizeiorgane die bezeichneten 
Beamten zuzuziehen sind, was bereits in den Vollzugsvorschriften 
verschiedener Bundesstaaten teils angeordnet, teils zugelassen ist. 
Eine besonders bedeutsame Aufgabe könnte dem öffentlichen ge- 
meinnützigen Arbeitsnachweis schließlich auch bei der Verwendung 
ausländischer Arbeiter im Inland zukommen. Die Frage ist freilich 
noch zu ungeklärt, als daß hier bereits endgültige Vorschläge ge- 
macht werden könnten. Ich muß mich auf die Hervorhebung der 
Anregung beschränken, welche Herr Professor Geheimrat STIEDA 
in seinem vortrefflichen Referat über die in- und ausländische 
Wanderarbeiter, das er zuerst auf der 3. Verbandsversammlung 
des Verbandes bayerischer Arbeitsnachweise erstattete, mit den 
Worten gegeben hat: „den Unternehmern sollten einige Schwierig- 
keiten beim Bezug der ausländischen Arbeiter bereitet werden 
und das geeignetste wäre sicher, ihn nur durch die öffentlichen 
Arbeitsnachweise zu erlauben“. Die außerordentlich wichtige 
Frage kann in diesem Zusammenhang nur angedeutet, nicht 
weiter erörtert werden; auf alle Fälle ist zu sagen, daß sie eines 
der wichtigsten Arbeitsnachweisprobleme der Zukunft bilden dürfte. 
Sind das alles Vorschläge auf Erweiterung der bereits be- 
stehenden Privilegien für die gemeinnützigen öffentlichen Ar- 
beitsnachweise, so könnte auch eine Einschränkung insoferne 
ins Auge gefaßt werden, als an den Vorrechten nur diejenigen 
Arbeitsnachweise teilnehmen sollen, welche paritätisch verwaltet 
werden; dabei lasse ich dahingestellt, ob nicht etwa zum Schutz 
der Arbeitsnachweise der Landwirtschaftskammern allenfalls die Be- 
stimmung beizufügen wäre, daß diejenigen Arbeitsnachweise gleich 
zu behandeln sind, bei welchen nachweisbar eine paritätische Ver- 
waltung zur Zeit aus gesetzlich festzulegenden Gründen nicht mög- 
lich ist. Dagegen wäre meines Erachtens gegen die Erstreckung 
der Privilegien auf die zwar gemeinnützigen, aber nicht auch 
öffentlichen Arbeitsnachweise für die Orte nichts einzuwenden, an
	        
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