— 45 —
sollte für das ganze Reich vorgeschrieben werden, daß bei den
Kontrollen durch die gewöhnlichen Polizeiorgane die bezeichneten
Beamten zuzuziehen sind, was bereits in den Vollzugsvorschriften
verschiedener Bundesstaaten teils angeordnet, teils zugelassen ist.
Eine besonders bedeutsame Aufgabe könnte dem öffentlichen ge-
meinnützigen Arbeitsnachweis schließlich auch bei der Verwendung
ausländischer Arbeiter im Inland zukommen. Die Frage ist freilich
noch zu ungeklärt, als daß hier bereits endgültige Vorschläge ge-
macht werden könnten. Ich muß mich auf die Hervorhebung der
Anregung beschränken, welche Herr Professor Geheimrat STIEDA
in seinem vortrefflichen Referat über die in- und ausländische
Wanderarbeiter, das er zuerst auf der 3. Verbandsversammlung
des Verbandes bayerischer Arbeitsnachweise erstattete, mit den
Worten gegeben hat: „den Unternehmern sollten einige Schwierig-
keiten beim Bezug der ausländischen Arbeiter bereitet werden
und das geeignetste wäre sicher, ihn nur durch die öffentlichen
Arbeitsnachweise zu erlauben“. Die außerordentlich wichtige
Frage kann in diesem Zusammenhang nur angedeutet, nicht
weiter erörtert werden; auf alle Fälle ist zu sagen, daß sie eines
der wichtigsten Arbeitsnachweisprobleme der Zukunft bilden dürfte.
Sind das alles Vorschläge auf Erweiterung der bereits be-
stehenden Privilegien für die gemeinnützigen öffentlichen Ar-
beitsnachweise, so könnte auch eine Einschränkung insoferne
ins Auge gefaßt werden, als an den Vorrechten nur diejenigen
Arbeitsnachweise teilnehmen sollen, welche paritätisch verwaltet
werden; dabei lasse ich dahingestellt, ob nicht etwa zum Schutz
der Arbeitsnachweise der Landwirtschaftskammern allenfalls die Be-
stimmung beizufügen wäre, daß diejenigen Arbeitsnachweise gleich
zu behandeln sind, bei welchen nachweisbar eine paritätische Ver-
waltung zur Zeit aus gesetzlich festzulegenden Gründen nicht mög-
lich ist. Dagegen wäre meines Erachtens gegen die Erstreckung
der Privilegien auf die zwar gemeinnützigen, aber nicht auch
öffentlichen Arbeitsnachweise für die Orte nichts einzuwenden, an