Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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bleiben, zu deren Erkenntnis daher keine Instanzen außerhalb 
ihres eigentlichen Sinnes und Zweckes herangezogen zu werden 
brauchen, um Gesetze, de gegen ihren eigenen Sinn 
und Zweck verstoßen. Naturgemäß zeigen sich derartige 
Mängel an Rechtsnormen erst einige Zeit, nachdem sie in 
der Praxis angewendet worden sind, vorzugsweise aber dann, wenn 
technische oder wirtschaftliche Umwälzungen neue Tatbestände 
geschaffen haben. Gerade hierin unterscheidet sich das im hier 
vertretenen Sinne inhaltlich unvollkommene Gesetz von 
dem im landläufigen Sinne inhaltlich schleehten Gesetze: 
während dieses gleich bei seiner Entstehung von den wirtschaft- 
lich oder politisch Andersdenkenden angegriffen wird und von 
deren Standpunkte aus den Stempel der „Vergewaltigung“, der 
„Rückschrittlichkeit“, der „Klassengesetzgebung“ an der Stirn 
trägt, zeigt sich die inhaltliche Unvollkommenheit einer Rechts- 
norm in der Regel erst bei ihrer Anwendung, dann aber auch 
nicht nur einzelnen wirtschaftlichen oder politischen Parteigrappie- 
rungen sondern ziemlich allgemein '". 
Wir unterscheiden daher dreierlei: einmal die teehnisch 
unvollkommenen Gesetze, das sind diejenigen, denen es rein 
sprachlich nicht gelungen ist, den Inhalt und Umfang der in 
ihnen enthaltenen Rechtsnorm restlos wiederzugeben ; sodann die 
inhaltlich unvollkomenen Gesetze, deren Inhalt und 
Umfang vom Gesetzgeber im Hinblick auf ihre Bewährung in der 
Praxis nicht eng oder weit genug bemessen worden sind und die 
deshalb bei ihrer Anwendung im einzelnen Falle zu Härten, zu 
Unbilligkeiten führen. Endlich aber sind noch zu nennen die in- 
haltlieh schlechten Gesetze, die, wenn man hier einen siche- 
ren Maßstab überhaupt annehmen will, von Anfang an ihrer gan- 
zen Existenz nach dem Rechtszwecke zuwider sind, daher nicht 
10 Der hier angenommene Unterschied deckt sich ungefähr mit der 
Unterscheidung Rumprs zwischen den gemäß dem Willen und den wider 
den Willen des Gesetzgebers schlechten Gesetzen (a. a. O. 8. 32).
	        
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