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dem Rechte, sondern der Gewalt oder der Willkür einzelner die-
nen. Die technisch unvollkommenen Gesetze bedürfen energetisch
der Auslegung im eigentlichen Sinne. Die inhaltlich unvollkom-
menen Gesetze bedürfen energetisch der Ergänzung, der Weiter-
bildung. Mit diesen beiden Arten von Rechtsnormen hätte sich
der Rechtshof zu befassen. Die inhaltlich schlechten Gesetze
sind rechtsenergetisch ohne Interesse, weil sie gar nicht dem
Recht und der Energieförderung zu dienen bestimmt sind. Sie
sınd als Rechtsnormen mißlungen und bedürfen schlechtweg der
Beseitigung durch das Parlament. Ein Rechtshof hätte mit ihnen
nichts zu schaffen.
Es würde also, wenn wir daran festhalten, daß der Rechts-
hof es mit den technisch und inhaltlich unvollkommenen Rechts-
normen zu tun hat, mit diesen allerdings auch, wenn über ihre
Anwendung kein Streit besteht, der Kreis nicht allzusehr erwei-
tert werden. Andererseits scheint prinzipiell die Einschrän-
kung ZEILERs, der den Auslegungsgerichtshof nur Streitfragen
entscheiden lassen will, zu eng, zu äußerlich und allzusehr nur
der Rechtssicherheit, nicht auch der Rechtsvervollkomm-
nung zu dienen. Praktisch läßt sich nichts dagegen einwenden,
daß zuvörderst ein Rechtshof sich nur mit den streitig geworde-
nen Rechtsfragen beschäftigt, um vor allem einmal mit den un-
fruchtbaren Zänkereien aufzuräumen und der Rechtseinheit die
Wege zu ebnen. Praktisch ist auch zu bedenken, daß die strei-
tigen Fragen im großen und ganzen mit den technisch und in-
haltlich unvollkommen geregelten Fragen zusammenfallen, zum
mindesten zusammenhängen werden. Denn wir sahen oben, daß
diese technisch und inhaltlich mangelhaften Gesetze am meisten
rechtlichen Streit hervorzurufen geeignet sind, und daß sie von
ihrer Geburt an das Kainszeichen der Streitfragen an der Stirne
tragen.
Dennoch ist grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb nicht
auch Rechtsnormen, über die aus Mangel an Gelegenheit, an