Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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wirtschaftlichen Anlässen noch nicht gestritten worden ist, der 
Tätigkeit des Rechtshofes unterworfen sein sollen. Zugegeben, 
daß der Rechtssicherheit, die ZEILER allein im Auge hat, aus dem 
Vorhandensein solcher Rechtsnormen noch keine Gefahr erwach- 
sen ist, so ist doch zweierlei nicht zu vergessen: einmal ist an- 
zunehmen, daß derartige Rechtsnormen künftig zu Streit und 
Energieverlust führen werden. Die Tätigkeit des Rechtshofes 
würde daher prophylaktisch und damit energetisch wirken. Aber 
auch wenn die Rechtsnormen niemals Anlaß zu Streit werden, 
können sie wirtschaftlich und energetisch verderblich sein, indem 
sie das Wirtschaftsleben dauernd in falsche Bahnen lenken. Die 
Gesetze beeinflussen ja, und das ist ihre wichtigste Funktion, das 
wirtschaftliche und soziale Leben auch in seinem friedlichen Ver- 
laufe; sie beeinflussen das Leben des Volkes, wie sie andererseits 
von den wirtschaftlichen Zuständen des Volkes beeinflußt werden. 
Technisch oder inhaltlich unvollkommene Gesetze werden daher 
auch in dieser Richtung unerwünschte Wirkungen haben. Was 
nun die Auslese betrifft, die nach ZEILER planmäßig durch die 
Mitglieder des Gerichtshofes selbst vorgenommen werden soll, so 
wird sie vom Gesichtspunkte der Rechtssicherheit zweifellos gut 
sein: von den streitigen Rechtsfragen werden diejenigen aus- 
gewählt werden, die sich am meisten zu einer prinzipiellen festen 
Regelung eignen. Vom Standpunkte der Rechtsvervollkommnung 
aber wäre die Auslese nicht ganz zuverlässig. Denn diejenigen 
Rechtsnormen, die umstritten sind und die darum allein zur Wahl 
stehen, sind nicht die einzigen, die einer Auslegung und Ergän- 
zung dringend bedürfen. 
Im großen und ganzen erscheint ZEILERs Anregung, zumal 
sie in vortrefflicher und scharfsinniger Weise vorgetragen, begrün- 
det und verteidigt ist, von allergrößtem Werte für die zukünftige 
Gestaltung unserer Rechtszustände. Der Auslegungsgerichtshof 
oder besser gesagt der Rechtshof ist, wie im vorstehenden ge- 
zeigt werden sollte, nicht etwa nur eine vorübergehende, aus der
	        
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