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Das Mandat im Öffentlichen Rechte.
Von
Dr. A. AFFOLTER in Lausanne.
1.
Man spricht vom Mandate des Abgeordneten, von Mandats-
vergebung, Mandatsniederlegung usw. Es ist zunächst klar, daß,
wenn hier von einem Mandate gesprochen wird, es sich nicht um
ein Mandat im privatrechtlichen, sondern nur um ein solches im
öffentlichrechtlichen Sinne handeln kann. Der Begriff des öffent-
lichrechtlichen Mandates ist dabei nicht als aus dem Privatrechte
herübergeholt zu denken. Allerdings ist die privatrechtliche Ter-
minologie und Wissenschaft älter; allein die entsprechenden Be-
griffe des öffentlichen Rechts sind ebenso ursprünglich und durch
die Natur der Sache gegeben.
Gegen die Annahme eines (öffentlichrechtlichen) Mandates
beim Abgeordnetenverhältnisse werden zwei Einwände erhoben.
Einmal fehle es an einem Rechtssubjekte, das den Auftrag zu
geben vermöchte und sodann liege im Verbote des imperativen
Mandates überhaupt der Ausschluß eines Mandatsverhältnisses '.
Als Mandant ist der einzelne Wahlkörper anzusehen. Die
2 Vgl. LABAnD, Archiv für öffentl. Recht Bd. 12 S. 277 ff. und Staats-
recht des Deutschen Reiches, 5. Aufl. I S. 296; SEIDLER, Grünhuts Zeit-
schrift Bd. 24 S. 123 ff.; MEYER-AnsSCHÜTZz, Lehrbuch des Deutschen Staats-
rechts 8. 335.