Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Rechte und Pflichten als seine konkret eigenen. Der Eintritt ge- 
schieht ipso jure gestützt auf den Tatbestand der akzeptierten 
Wahl, des Ablaufes der allfällig vorbehaltenen Antrittsfrist, des 
abgelegten Amtseides usw. Eine besondere Amtsübertragung findet 
nicht statt; was man da oder dort Amtsübergabe nennt, ist nichts 
weiteres, als die Konstatierung des Momentes, wo der Gewählte 
von seinem Amte Besitz nimmt. 
Der Inhaber des obrigkeitlichen Amtes konkretisiert mit seiner 
Amtsausübung einen Teil der Abstraktion Staat und steht also 
zu dieser nicht wieder in einem Verhältnisse. 
3. 
Der Auffassung, daß die Wahl des Abgeordneten und des 
staatlichen Funktionärs ein Mandat sei, wird man entgegenhalten, 
daß damit ein Vertrag zwischen dem wählenden Organe und dem 
Gewählten statuiert werde. Die Annahme von Vertragsverhält- 
nissen auf dem Gebiete des öffentliehen Rechts aber hat von je- 
her Bedenken erregt. In der Tat sind wahre Verträge hier des- 
halb nicht möglich, weil die Grundvoraussetzung, die rechtliche 
Gleichstellung der Parteien fehlt”. Das Mandat ist aber nicht 
ein Vertrag im gewöhnlichen Sinne, sondern eine Erscheinung, 
die für sich betrachtet werden muß. 
Das Mandat nimmt schon im Privatrechte eine ganz eigen- 
artige Stellung im Vertragssysteme ein. Es kommt zustande durch 
die freiwillige Unterziehung unter einen fremden Willen. Der 
Wille des Mandanten ist gebietender, der Wille des Mandatars 
gehorchender Natur. Es stehen sich nicht zwei Willen gegen- 
über, die auf dem gleichen Fuße verhandeln, sondern der Man- 
dant bestimmt und der Mandatar nimmt die Bestimmungen als 
maßgebend für sein Verhalten entgegen. Allerdings ist es ein 
Akt der freien Entschließung, wenn sich der Beauftragte dem 
2° Vgl. O.MAYER, Archiv für öffentliches Recht Bd. 3 S. 37 ff.; FLEINER, 
Institutionen des Verwaltungsrechts S. 172f.
	        
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