Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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nur deshalb, weil hier zwei Willen harmonisch zusammentreffen 
und Rechtswirkungen erzeugen. Eigenartig ist aber das Mandat 
darin, daß es einen übergeordneten und untergeordneten Willen 
aufweist, während sich sonst bei den Verträgen die Willen auf 
gleicher Basis bewegen. Der Konsens beim Mandate ist Zusam- 
mentreffen gleichsam von oben herab und unten hinauf; der Kon- 
sens bei den übrigen Verträgen ist ein Sichfinden auf der näm- 
lichen Ebene. Das Mandat ist Macht- und Abhängigkeitsverhält- 
nis; die übrigen Verträge sind Verhältnisse mit Gleiehordnung. 
Wenn man demnach, um auf das öffentlichrechtliche Mandat 
zurückzukommen, die Wahl als Auftragserteilung bezeichnet, so 
betont man speziell das Hoheitliche, das dabei zum Ausdrucke 
kommt. Es handelt sich nicht um gleichwertige, auf gleichem 
Fuße verhandelnde Willen. Der Wille des Staatsorganes ist an- 
ordnender, befehlender; der Wille des Gewählten sich unterziehen- 
der Wille. Notwendig ist so allerdings ein Konsens, obne den 
Willen des Gewählten tritt eine rechtliche Wirkung nicht ein. 
Ob nun wegen des Umstandes, daß das Einverständnis des Bür- 
gers zur Voraussetzung der rechtlichen Wirkung eines ohrigkeit- 
lichen Aktes gemacht wird, von einem Vertrage gesprochen wer- 
den müsse, kann fraglich erscheinen?!; jedenfalls hat man sich 
klar zu machen, daß bei diesen Erscheinungen des öffentlichen 
Rechts der Ausdruck Vertrag nur in einem eingeschränkten Sinne 
Verwendung finden kann *”. 
s3ı 0). MAYER, Archiv für Öffentliches Recht Bd. 3 S. 40 zitiert eine 
Bemerkung GÖNNERs, ‚Staatsdienst $ 29: „Es ist ein folgenschwerer Irrtum 
der Rechtslehrer, wenn sie glauben, das Einverständnis zweier Subjekte 
über Rechte und Verbindlichkeiten mache das ganze Wesen eines Ver- 
trages aus.“ 
??2 Eine dem Mandate analoge Erscheinung auf dem Gebiete des öffent- 
lichen Rechts ist das gewährte Gesuch. Die Bezeichnung desselben als 
öffentlichrechtliches Prekarium wäre deshalb irreführend, weil die jeder- 
zeitige Widerrufungsmöglichkeit, in der man das Charakteristische des 
Prekariums erblickt, hier fehlt. — Während beim öffentlichrechtlichen 
Mandate die erste Willensäußerung vom Staatsorgane ausgeht und das Ein-
	        
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