Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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verständnis des Bürgers folgt, geht beim gewährten Gesuche die Initiative 
vom Bürger aus, und der Vorgang wird durch den staatlichen Akt be- 
schlossen. Das öffentlichrechtliche Mandat erfolgt im Gesamtinteresse, die 
Gewährung des Gesuches speziell im Interesse des Gesuchstellers. Das 
Gesuch und die Gewährung bedeuten einen Konsens, und man kann von 
einem Vertrage im weiteren Sinne auch hier sprechen. So wird von meh- 
reren Schriftstellern als Vertrag hingestellt die Naturalisation, weniger mehr 
die Konzession. Da wo das Mißverhältnis in der Bedeutung der zusammen- 
treffenden Willen allzusehr am Tage liegt, wie bei der Begnadigung, Ge- 
währung des Armenrechts usw., wird man mit Recht von der Bezeichnung 
Vertrag zurückscheuen. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXX, 4. 36
	        
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