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Entwurf in geheimer Abstimmung mit 131 gegen 49 Stimmen an-
genommen.
5 4.
Als die Regierung, nach hergebrachter parlamentarischer Weise,
ihren Gesetzentwurf der Kammer vorlegte, verlangte sie in dem
Artikel 16 die Ermächtigung, das neue Gesetz mit den Vorschriften
des Gesetzes vom 28. März 1895 und den späteren vier kleinen
Gesetzen in Einklang zu bringen.
Jedoch hielt es die Kommission, die während ihrer Arbeiten
im 'Einverständnis mit der Regierung den Text festgestellt hatte,
für zweckmäßiger, die von der Regierung verlangte Autorisation
durch die sofortige Annahme seitens des Parlaments zu ersetzen.
— Zu diesem Zweck war der von der Kommission vorgeschlagene
und von der Regierung angenommene Artikel 15 des Gesetzent-
wurfs wie folgt abgefaßt :
„Artikel 15. Es ist der Zusatz genehmigt, enthaltend die
Anpassung vorliegenden Gesetzes an das Mantelgesetz vom 28. März
1895, No. 83 und an die Gesetze 5. Dezember 1897, No. 483,
7. April 1898, No. 117, 19. Mai 1901, No. 180 und 9. Juni 1907,
No. 294%.
Zur Rechtfertigung dieses Artikels sagte der Abgeordnete
BERTOLINI in seiner Berichterstattung:
„Man sehe immerhin von der konstitutionellen Convenienz ab,
mit weleher das Parlament in der Materie des politischen Wahl-
rechts seine gesetzgeberischen Machtbefugnisse bis zu ihrer äußer-
sten materiellen Auslegung ausübt.
Der Vorschlag, den wir machen, hat jedenfalls den erheblichen
Vorteil, zu ermöglichen, daß das neue Gesetz zwecks Bildung
der neuen Wahllisten aufs schleunigste in Kraft trete.“
Nachdem aber in der Sitzung vom 25. Mai 1912 der Kammer-
präsident die Diskussion über den Artikel 15 eröffnet hatte, schlug
der Abgeordnete SONNINO vor, diesen Artikel durch einen andern