Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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zu ersetzen, mit welchem der königl. Regierung nach Anhörung 
des Staatsrates die Ermächtigung erteilt werde, durelı königl. 
Dekret den Text des politischen Wahlgesetzes zu veröffentlichen 
und die Dispositionen des neuen Gesetzes mit dem Text vom 28. März 
1895 und den andern bereits erwähnten Gesetzen in Einklang zu 
bringen. 
Zur Begründung dieses Vorschlags sagte SONNINO: 
„Ich befürchte, daß man unter dem eigenartigen Vorwand 
einer sorgfältigen Wahrung der parlamentarischen Prärogative 
bei dieser Gelegenheit zum erstenmal dazu gelangt, einen gefähr- 
lichen Präzedenzfall zu schaffen, die Kammer so übereilt über 
einen Text beschließen zu lassen (zu einer reiflichen Prüfung würde 
der Zeitraum von einigen Tagen nicht genügen), welcher die ver- 
schiedenen Dispositionen einer langen, umfassenden und mühsamen 
Diskussion eines Gesetzes mit denjenigen anderer in Ueberein- 
stimmung bringen müßte, die nur teilweise unabgeändert bleiben. 
Im wesentlichen votiert die Kammer den Text ohne genü- 
gende Kenntnis über das, was sie tut, führt sogar unvorherge- 
sehene Neuerungen ein und beschließt endlose Fragen der Aus- 
legung. 
Nichts ist schwieriger und koniplizierter als die Formalierung 
eines Textes, welche Gesetze in Uebereinstimmung bringen soll, 
die in Abfassung und Zeit verschieden sind. 
Allein die verschiedene Stellung eines Artikels vor oder nach 
anderen Bestimmungen kann schon die Auslegung wesentlich 
ändern. 
Eine solche Anpassungstätigkeit hat immer Wochen und 
Monate sorgfältigen Studiums und kritischer Untersuchung durch 
praktische und in der Materie erfahrene Männer erfordert. 
Statt dessen würden wir hier in Bauseh und Bogen über einen 
solchen Text votieren müssen, der wesentlich von Artikel 55 der 
Verfassung abweicht, nach dem die Diskussion der Gesetze über 
jeden Artikel separat zu erfolgen hat.
	        
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