Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Gesetzt nun, es bestände eine Differenz zwischen dem von 
der Kammer durch eine Spezialdiskussion jedes Artikels votierten 
Gesetz und irgend einer mit dem in Bausch und Bogen ange- 
nommenen Text, wem gebührt dann der Vorzug? 
Bei den andern Texten pflegt man seit langer Zeit (es ist 
dies eine große Verbesserung gewesen) das Gesetz oder die Gesetze 
Artikel für Artikel anzuführen, woraus die Bestimmung entnom- 
men oder reproduziert wurde; alles dieses macht man hier nicht, 
wenn nicht aus anderen Gründen, so aus Mangel an Zeit. Denn 
eine jede Prüfung erheischt viel mehr Zeit und Mühe. 
Wenn die Kammer der Regierung die Ermächtigung erteilt, 
einen Text zu verfassen, ist zum wenigsten eine klare und genaue 
Verantwortlichkeit der Regierung bei Ausführung ihres Mandats 
gegeben. 
Aber hier wird niemand in höherem Maße verantwortlich seın, 
nicht das Ministerium, weil die Kammer den neuen Text votiert 
haben wird und nicht die Kammer, die in Bausch und Bogen und 
ohne irgend eine Möglichkeit einer ernsten Prüfung votierte. 
Ich zweifle keineswegs an dem Eifer, der großen Sorgfalt 
und Gewissenhaftigkeit der von der Kommission und dem Bericht- 
erstatter ausgeführten Arbeit. Ich zweifle nicht im geringsten an 
den durchaus korrekten Absichten Aller im vorliegenden Fall. 
Aber ich sehe in dieser Neuerung, welche wir in unsern parla- 
mentarischen Gewohnheiten einführen, ein sehr schlüpferiges ge- 
fährliches Vorgehen; ich würde es sehr vorziehen. wenn dies 
nicht geschähe und wir uns an dem jetzt schon ein halbes 
Jahrhundert alten Gebrauch festhielten, die Ineinklangbringung 
der verschiedenen Gesetze in einem einzigen Text der Regierung 
anzuvertrauen mit allen gebräuchlichen Garantien. 
Auf jeden Fall habe ich die Kammer auf ein derartiges Vor- 
gehen und auf die gefährliche Methode aufmerksam machen wollen, 
die man heute eröffnet“. 
Der Ministerpräsident GIOLITTI bemerkte,. daß die vom Ab-
	        
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