Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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nennen könnte. — „Die Kommission“, sagte er, „hat sich davon 
überzeugt, daß es bei einer so bedeutenden Abänderung des be- 
stehenden Gesetzes sehr schwer sein würde, sich über die voll- 
kommene Uebereinstimmung der Abänderungen mit den Bestim- 
mungen des gleichen Gesetzes, die in Kraft blieben, Rechenschaft 
zu geben, und so habe der Berichterstatter sich zu der Abfassung 
des Textes durch die Notwendigkeit veranlaßt gesehen, diese 
Kontrolle praktisch durchzuführen. 
Wie der Präsident des Ministeriums klar dargelegt hat, ent- 
spricht der Vorschlag, die Kammer möchte selbst den Text be- 
schließen, anstatt der Regierung die Ermächtigung zur Abfassung 
zu erteilen, in der Wahlfrage vollständig den strengsten Lehren 
des konstitutionellen Rechts. 
Aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen empfiehlt sich ein 
derartiges Verfahren: Die Regierung und die Kommission be- 
fürchteten (ein jeder begreift die Ursache) einen langen Zeitraum 
zwischen der Annahme dieses Gesetzes und dem Tage, an welchem 
die Krone von ihrer Prärogative Gebrauch machen könnte, die 
Kammer aufzulösen. 
Aber die vorgeschlagenen Termine zur Anfertigung der neuen 
Listen konnten nicht abgekürzt werden ohne die Regelmäßigkeit 
einer so wichtigen Operation zu gefährden. 
Es sind wenigstens zehn Monate erforderlich, wie die Kammer 
kürzlich bewies und nach diesen zehn Monaten muß man auch 
noch weitere Zeit verstreichen lassen, damit von den Appellations- 
höfen die Reklamationen gegen die Beschlußfassungen der Pro- 
vinzialkommissionen entschieden werden können. 
Eben deswegen ist der Vorteil erident, durch die sofortige 
Annahme des Textes Zeit zu gewinnen, und sich damit abzu- 
finden, daß noch anderthalb oder zwei Monate hingehen werden, 
bis die Zustimmung der vereinigten Sektion des Staatsrates erlangt 
sein wird. 
Bei der Abfassung des Textes hat die Kommission die best-
	        
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