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wie der bei der Entlassung aus dem untersten Elementarkursus
geforderte,
5. diejenigen, die das 21. Lebensjahr überschritten haben und
einen jährlichen Beitrag an direkten Steuern von nicht mehr als
Lire 19,30 zahlen, oder die Pächter und Leiter einer Liegenschaft
sind oder auch ein Haus in Miete haben, dessen Zinshöhe ım
Art. 5 des Textes bestimmt ist.
Diese letzte Wählerklasse bestand schon in dem früheren Ge-
setz und bildete sogar den Kulminationspunkt der Wahlreform
vom Jahre 1882.
Die andern beiden werden in dem der Kammer unterbreiteten
Ministerialbericht wie folgt begründet:
„Die unter den Besseren stattgefundene Wahl erheischt eine
intellektuelle Vorbereitung, welche die betreffende Person befähigt,
die höchsten Interessen des Landes zu erkennen, sowie auch
die geeigneten Persönlichkeiten, die diese Interessen zu wahren
wissen.
Wir halten dafür, daß auf dieser Grundlage zur Ausübung
des Stimmrechts alle diejenigen herangezogen werden müssen, bei
welchen man die Fähigkeit voraussetzen darf, daß sie die Be-
schaffenheit der Bevölkerung im Augenblick der Gesetzgebung,
sowie die Bedürfnisse und die Geschicke des Landes verstehen.“
„Die Fähigkeit ist an und für sich schon ein reelles Fak-
tum, jedoch um diese zu bestimmen, kann man nur mit einem
objektiven oder einem beurteilenden Kriterium vorgehen.
In der Tat kann der Gesetzgeber nur Voraussetzungen fest-
stellen, denen im allgemeinen Bewußtsein ein gewisser realer
Wert beigelegt wird. Aber das Hauptelement, auf welches sich
die Wahlfähigkeit stützen kann, ist eine individuelle Bildung, mehr
eine psychologische Erziehung als ein literarischer Unterricht.
Der letztere dient allerdings zur Entwicklung der ersteren, jedoch
kann man nicht sagen, daß, wo der literarische Unterricht fehlt,