Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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daß, wenn der Staat für die eine Kammer neue Lagen schaffe, 
diese sich notwendigerweise und stillschweigend auch auf die an- 
dere Kammer beziehen müßten. 
„Die erhaltene Neuerung, für die eine ist auch eine Not- 
wendigkeit für die andere und somit scheint es, daß keine wei- 
tere spezielle gesetzgeberische Bekräftigung für den Senat erfor- 
derlich wäre. 
„Und deshalb liegt in der Bestimmung des Gesetzentwurfs 
über die den Abgeordneten zu gewährende Vergütung von Kosten 
schon an und für sich die Anerkennung eines Prinzips, das sich 
zugleich auf den Senat erstreckt und dies auch hinsichtlich der 
Grenzen der Höhe, in denen es entworfen ist.“ 
„Aber die Art und Weise, wie dieses zur Ausführung zu 
bringen ist, muß wegen der verschiedenen Zusammensetzung der 
beiden Kammern auch eine verschiedene sein ; mithin liegen die 
Anordnung und ihre Ausstattung mit gesetzgeberischer Kraft in 
Uebereinstimmung mit der Verfassung vollständig in der Befugnis 
des Senats, dem von der Verfassung die volle Berechtigung zu- 
steht, sich selbst sein Reglement zu geben.“ 
Nach diesen Erwägungen beschließt das Zentralbureau m 
seinem Bericht: 
„Esist dies die juristische Beurteilung, wel- 
che das Bureau gemacht hat: es ist dies der Be- 
schluß, welchem die Regierung durch Vermitt- 
lungund Autorität desin der Sitzung anwesenden 
Ministerpräsidenten voll zustimmte“* 
Anders ausgedrückt bedeutet das juristische Prinzip. welches 
das Zentral-Bureau des Senats aufgestellt hat, daß eine zum Ge- 
setz erhobene Bestimmung, die nur zugunsten der Deputierten- 
kammer ergangen ist, sich stillschweigend auch auf den Senat 
erstreckt, welcher sie ohne weiteres in seinem inneren Reglement 
verwirklichen kann. — 
Es würde dies eine juristische Auslegung sein.
	        
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