Beiträge zum deutschen Staatskirchenrecht.
Von
Dr. jur. H. HELLMUTH. k. Assessor in Speyer.
1.
Die Zuständigkeitsausscheidung zwischen Staat und Kirche
bei der freien Wahl des Glaubensbekenntnisses nach baye-
rischem Staatskirchenrecht.
Nach bayerischem Staatskirchenrecht erscheint die Zuge-
hörigkeit zueiner Glaubensgesellschaft, gleich-
viel ob öffentliche oder private, als ein öffentlichrecht-
liches Verhältnis. Dieses Verhältnis wird nicht schon
durch die Geburt allein begründet, vielmehr müssen noch Rechts-
handlungen hinzukommen, welche die Aufnahme und Mitglied-
schaft in einer Glaubensgesellschaft bewirken; VGH. XIV 220.
Sonach treffen kirchliche und staatliche Normen bei Begründung
der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (Konfessionsan-
gehörigkeit) zusammen, indem Mitglied einer Glaubensgesellschaft
nur ist, wer es nach dem Rechte dieser Glaubensgesellschaft und
zugleich nach staatlichem Rechte ist; SEYDEL III 497. Dabei
bleibt die kirchliche Gesetzgebung soweit aus-
geschlossen, als das staatliche Recht reicht.
1. Diese Kompetenzausscheidung zwischen den genannten
beiden Gewalten zeigt sich in erster Linie bei dem vom bayeri-