Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

Beiträge zum deutschen Staatskirchenrecht. 
Von 
Dr. jur. H. HELLMUTH. k. Assessor in Speyer. 
1. 
Die Zuständigkeitsausscheidung zwischen Staat und Kirche 
bei der freien Wahl des Glaubensbekenntnisses nach baye- 
rischem Staatskirchenrecht. 
Nach bayerischem Staatskirchenrecht erscheint die Zuge- 
hörigkeit zueiner Glaubensgesellschaft, gleich- 
viel ob öffentliche oder private, als ein öffentlichrecht- 
liches Verhältnis. Dieses Verhältnis wird nicht schon 
durch die Geburt allein begründet, vielmehr müssen noch Rechts- 
handlungen hinzukommen, welche die Aufnahme und Mitglied- 
schaft in einer Glaubensgesellschaft bewirken; VGH. XIV 220. 
Sonach treffen kirchliche und staatliche Normen bei Begründung 
der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (Konfessionsan- 
gehörigkeit) zusammen, indem Mitglied einer Glaubensgesellschaft 
nur ist, wer es nach dem Rechte dieser Glaubensgesellschaft und 
zugleich nach staatlichem Rechte ist; SEYDEL III 497. Dabei 
bleibt die kirchliche Gesetzgebung soweit aus- 
geschlossen, als das staatliche Recht reicht. 
1. Diese Kompetenzausscheidung zwischen den genannten 
beiden Gewalten zeigt sich in erster Linie bei dem vom bayeri-
	        
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