Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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schen Staatskirchenrecht und der bayerischen Verwaltungspraxis 
stets angewendeten Grundsatze, daß die in Bayern bestehenden 
Glaubensgesellschaften zwar darüber uneingeschränkt Bestimmun- 
gen treffen können, unter welchen Voraussetzungen 
siejemand alsihr Mitglied annehmen wollen oder 
eine Person aus ihrer Gemeinschaft ausschließen, daß sie 
aber niemand als ihr Mitglied beanspruchen dürfen, der es nicht 
auch nach staatlichem Rechte ist; SEYDEL Ill 497. 
Nach bayerischem Staatskirchenrecht wird die Glaubensange- 
hörigkeit einer Person während ihrer Minderjährigkeit durch den 
Willen der Erziehungsberechtigten ($$ 12—23 der 2. Beilage zur 
Bayer. Verfassungsurkunde (= RE.)) bestimmt, während nach 
erreichter Volljährigkeit jederman durch eigene freie Willensent- 
sehließung seine Konfession wählen kann. 
So steht gemäß 3 5 und 6 RE. jedem Staatseinwohner 
Bayerns, weleher die gesetzliche Volljährigkeit d. ı. das 21. Le- 
bensjahr, erreicht hat, die Entscheidung darüber frei, ob er über- 
haupt einer Glaubensgesellschaft und welcher (öffentlichen oder 
privaten) er angehören will. Das staatliche Verfassungs- 
gesetz bestimmt also, daß jede normale volljährige Person ohne 
Unterschied des Geschlechts aus einer G@laubensgesellschaft aus- 
scheiden kann, ohne durch das Recht der verlasse- 
nen Glaubensgesellschaft daran gehindert 
werden zu dürfen.$S5 RE. — Es ist nach staatlichem 
Rechte nicht notwendig, daß sich mit dem Ausscheiden aus einer 
Glaubensgemeinschaft der Uebertritt zu einer anderen Konfessions- 
gemeinschaft verbindet. Möglich erweist sich vielmehr auch der 
einfache Austritt ohne jeglichen Uebertritt. 
2. Der bayerische Staat stellt in gesetzlicher Form die Vor- 
aussetzungen auf, unter denen eine freie Glaubenswahl in 
der-eben geschilderten Weise zugelassen und staatlich für gültig 
erachtet wird; $$ 5—11 RE. Zwar sind daneben auch die etwa 
vorhandenen kirchlichen Normen zu beachten, allein das Ueber»
	        
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