Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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SS 1, 2 RE. Wollte daher eine der religiösen Kindererziehung 
entwachsene, aber noch minderjährige Person ihren Glauben wech- 
seln oder eine volljährige Person unter Außerachtlassung der per- 
sönlichen Erklärungsabgabe ($ 10 RE.), so würde der Staat eine 
solche Person in allen kirchlichen Beziehungen noch als Mitglied 
der verlassenen Kirchengemeinde behandeln, besonders in Ansehung 
der Stolrechte, der kirchlichen Umlagepflicht und etwaiger An- 
sprüche auf Stiftungsgenuß, vgl. ME. v. 11. 1. 1844 (WEBER III 
929), aber unter Berücksiehtigung der proklamierten Glaubens- 
und Gewissensfreiheit anerkennen, daß ein solcher Konvertent zur 
ferneren Teilnahme an den Religionsübungen der früheren Glau- 
bensgemeinschaft ebensowenig genötigt werden kann, wie er von 
der Teilnahme an den Religionsübungen der neugewählten Kon- 
fession abgehalten werden darf; vgl. AE. v. 26. IV. 1845 (WEBER 
III 580), ME. v. 6. III. 1378 (GÜNTHER I 93). 
4. Nach der vorgefundenen Zuständigkeitsausscheidung ver- 
steht es sich von selbst, daß der Staat die Schlichtung von 
Streitigkeiten anläßlich einer freienGlaubens- 
wahl ebenfalls in die Hand nahm. — Er hat aber die Anfech- 
tung einer Glaubenswahl nicht als Verwaltungsrechtssache oder 
Verwaltungsstreitsache geregelt. Vielmehr ist von der Verfassung 
selbst ein eigenes Verfahren aufgestellt: Bei Anfechtung einer 
Glaubenswahl hat die Kreisregierung den Fall zu untersuchen und 
an das Kultusministerrum zu berichten, das die Entscheidung 
trifft und gegebenenfalls den Glaubenswechsel für unzulässig er- 
klären kann; PILOTY-SUTNER, $ 9 RE. 
Bei Handhabung des $ 9 RE., wonach zur Anfechtung der 
Glaubenswahl jene, welche die religiöse Erziehung zu leiten haben, 
berechtigt sind, macht die bayerische Verwaltungspraxis der Kirche 
das Zugeständnis, daß sie denjenigen, welche die religiöse Er- 
ziehung: zu leiten haben, neben den eigentlichen Trägern der Er- 
ziehungsgewalt auch die Inhaber der Pfarrämter und Seelsorge- 
stellen zuzählt, da vornehmlich diese Personen die Leitung und
	        
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