Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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decken vermocht, gegen die BATY nicht in scharfsinniger und stets von 
Beweismaterial unterstützter Weise Bedenken geltend zu machen hätte. 
Auf Einzelheiten kann hier natürlich nicht eingegangen werden, nur sei ge- 
sagt, daß BATYs Auffassung, die auf Vermutungen basierte Regelung der 
Kriegskonterbande führe in praxi dahin, fast jedes Schiff der Kondemnation 
zu unterwerfen, eine arge Uebertreibung darstellt. Man darf nicht verges- 
sen: Die Londoner Deklaration ist zum größten Teil Kompromiß, und wenn 
sie in manchen Punkten das Richtige nicht getroffen hat, so hat sie doch 
feste Regeln geschaffen, die an Stelle einer — das muß gegenüber BATY 
ausdrücklich behauptet werden — schwankenden Praxis tretend, dem Neu- 
tralen in absolut gültiger Weise sagen, was er in einem Seekrieg tun darf 
oder lassen muß, um einer der zahlreichen Klippen, die der Seekrieg für 
ihn in sich birgt, zu entgehen. 
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp. 
Gareis, Die wichtigsten völkerrechtlichen Verträge der 
neuesten Zeit. Ergänzung zu den Institutionen des Völkerrechts. 
Gießen, Roth, 1912. 
In dankenswerter Weise veröffentlicht soeben GAREIs eine Sammlung 
14 völkerrechtlicher Verträge, die sämtlich der Zeit nach 1900 angehören. 
Wir finden dort von politischen Urkunden die Algecirasakte und das Ber- 
liner Abkommen vom 4. November 1911, aus dem Gebiete des Friedens- und 
des Kriegsrechts die II. Haager Akte und die II. Genfer Konvention; das 
internationale Privat- und Prozeßrecht ist durch die Haager Abkommen, 
das internationale Verwaltungsrecht durch die Berner Arbeiterverträge und 
das Pariser Abkommen, unzüchtige Veröffentlichungen betreffend, vertreten. 
Endlich sind noch für das internationale Verkehrsrecht die Automobilkon- 
vention und das I. Funkentelegraphenabkommen in die Sammlung aufge- 
nommen. Die Pariser Pestkonvention beschließt die Publikation. Enthält 
sie auch nur eine beschränkte Anzahl von Verträgen, so bietet sie doch 
den Rechtsstudenten, für die sie wohl in erster Linie bestimmt ist, ein 
recht brauchbares Hilfsmittel, das durch beständige Verweisung auf die be- 
stehenden, deutschen, größeren Quellenwerke nach Vertiefung strebt. 
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp. 
Das Werk vom Haag. Unter Mitwirkung von v. Bar, Fleischmann, 
Kohler, Lammasch, v. Liszt, Meurer, Niemeyer, Nippold, v. Ullmann 
und Wehberg, herausgegegen von Walter Schücking, Professor an 
der Universität Marburg, Associe de l’Institut de droit international. 
Erster Band: Schücking, Der Staatenverband der Haager Kon- 
ferenzen. 
Zweiter Band: Wehberg, Das Problem eines internationalen
	        
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