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dung, wie wir sie beim normalen Schiedsgericht wenigstens als zulässig
erklärt haben, keinesfalls als erlaubt angesehen werden kann ’?.
Nun zu den Reformvorschlägen SCHÜCKINGs und WEHBERGs !?,. Beide —
ganz besonders SCHÜCKING, der sich sogar die Mühe gemacht hat, eine mit
eingehender Begründung versehene Verfassung des Haager Staatenverban-
des auszuarbeiten — haben recht wertvolles und beachtliches Material zu-
sammengebracht. Beide sind sich darin einig, daß ein wirklicher Gerichts-
hof geschaffen, und dieser mit ständigen Berufsrichtern besetzt werden
muß. Für diese verlangt SCHÜCKING — wenigstens zum Teil — Residenz-
pflicht und ständige Funktion. Man wird dem ebenso zustimmen dürfen
wie seinem weiteren Vorschlag, 4 Kammern (für Prisenrecht, internationales
Privatrecht, vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen fremde Staaten,
Streitigkeiten der Staaten untereinander) mit Reehtsmittelzug an das Ple-
num einzusetzen. Höchst beachtenswert sind auch noch die Vorschläge,
die SCHÜCKING für die Fortbildung des Völkerrechts macht. Sie soll durch
eine — schon vielfach, mit besonderem Nachdruck in der Il. Haager Kon-
ferenz selbst und neuestens von Oppenheim geforderte — Periodizität?* der
Haager Konferenz gewährleistet werden, wobei SCHÜCKIN@G mit vollem
Recht Zusammentritt in größeren Zeiträumen (von zehn zu zehn Jahren)
befürwortet, damit genügende Vorarbeiten durch nationale Kommissionen
geliefert, und das Geschaffene systematisch verarbeitet werden kann.
Die ausgezeichneten Ausführungen des Verfassers. wie auch seine Bemer-
kungen zu der Frage einer allmählichen ’° Totalkotifikation des Völkerrechts
12 Art. 7 der Prisenhofkonvention steht dieser Auffassung nicht entge-
gen; denn er will gerade Rechtfindung ermöglichen. Vgl. SCHÜCKING
S.122ff. Nicht näher eingehen kann ich leider auf die Polemik SCHÜCKINGS
gegen PoHL S. 123—130. Nur sei betont, daß ich Wort für Wort unter-
schreibe — Vgl. dazu auch im allgemeinen BonFILS-FAUCHILLE ®, 1912,
S. 604 und gegen PoHuL außer Houp v. FEkrnecK in Kohlers Zeitschrift
Bd. VI. 9, 12 f. neuestens NIEMEYER im Augustheft der Marine-Rundschau
1912, S. 1094 ff, sowie HEILBORN in Stier-Somlos Handbuch des Völker-
rechts, 1912, I 1, S. 272.
13 Vgl. über das Buch des letzteren auch meine Besprechung in Ju-
ristischen Literaturblatt 1912, S. 197, 198.
14 Wie bei den panamerikanischen Konferenzen. Vgl. ALYAREZ, codi-
fieation du droit international (1912), S. 273.
ı5 Wie ich mir diese denke, das sei mit den Worten ROLIN-JAQUE-
MYNS (Revue de droit international et de legislation comparee IX 147) aus-
gedrückt: „Les progres de la science et du droit en cette matiere de la
codification doivent ressembler un peu ä& ce que sont pres des bouches de
l’Escaut, les terres cultivees sur l’espace recouvert jadis par les flots. Le
riverain patient et experimente ne se presse pas d’endiguer l’espace aban-