Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

seine zutreffende Auffassung von der nur relativen Staatsgleichheit, von 
Verträgen mit Ehrenklausel '* im einzelnen wiederzugeben, würde den 
Rahmen dieser Besprechung überschreiten. Ich kann es mir umsomehr 
versagen, als ich demnächst zu diesen und ähnlichen Fragen eingehend 
Stellung zu nehmen gedenke, und als ich der festen Ueberzeugung bin, 
daß SCHÜCKINGs Werk (und das Gleiche gilt wohl auch von dem Hans 
WEHBERGs) bald in der Bücherei keines Völkerrechtsgelehrten mehr fehlen 
werden. 
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp. 
Oppenheim, International Law. Vol. II. War and Neutrality. 2nd edition. 
London, Longmans Green and Co., 1912. 
Bereits in einem früheren Heft des Archivs habe ich auf die zweite 
Auflage des ausgezeichneten OPPpENHEIMschen Werkes, das zweifellos in der 
anglo-amerikanischen Völkerrechtsliteratur an der Spitze steht, aufmerksam 
gemacht und auf einige dort neu behandelte Fragen hingewiesen. Bevor ich 
in folgendem auf die Besprechung des II. Bandes, der mit Rücksicht auf die 
Kodifikationswerke von 1907 und 1909 eine völlige Neubearbeitung erfahren 
hat, eingebe, sei es mir gestattet, über einige weitere im I. Band neu be- 
handelte Gebiete nachtragend zu berichten. Es wären hier zunächst die 
Ausführungen OPPENHEIMSs über die schwierige und umstrittene Interventions- 
lehre zu erwähnen. Während die meisten Schriftsteller die Fälle erlaubter 
Interventionen lediglich aneinander zu reihen pflegen, hat es OPPENHEIM, 
soweit ich die Literatur übersehe, als erster, unternommen, die Haupter- 
scheinungsformen unter zwei Gruppen einzuordnen. Er unterscheidet Fälle, 
in denen eine Intervention zugelassen werden muß, weil ein Recht darauf 
besteht und solche, in denen zwar ein solches nicht vorliegt, in denen aber 
besondere Umstände einer Einmischung in die Angelegenheit des fremden 
Staates zwar nicht die Völkerrechtswidrigkeit nehmen, sie aber doch als 
entschuldbar erscheinen lassen, eine dem Kriminalisten geläufige Unter- 
scheidung. Als Hauptfälle der letzteren Kategorie bezeichnet der Verfasser 
donne par les eaux, par crainte qu’un retour impetueux de la maree ne lui 
enleve plus ce qu’il s’etait empresse de faire sa propriete.. Il attend ainsi 
qu'il s’exprime, que l’allusion soit mür. Semblablement, la codification du 
droit international doit &tre comme un endiguement progressif des parties 
mömes du droit contre les flots de l’arbitraire“. 
1° Er ist für deren Beseitigung. Es ist nicht uninteressant, daß in dem 
ersten Urteil, das der zentralamerikanische Gerichtshof gefällt hat, eine 
Frage entschieden wurde, bei der die Ehre eines der Streitteile in hohem 
Maße engagiert war. Siehe hierzu Revue generale de droit international 
public XV 604 ff, XVI 99 ff, und American Journal of International 
Law, documents, II 231—243.
	        
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