— 597 —
men über das Luftkriegsrecht verschiedene sein, je nachdem der Luftkrieg
über dem Lande oder über der See geführt werde. Ich kann hier auf die
sehr beachtenswerten Ausführungen, die er zur Begründung dieser Auf-
fassung macht, nicht näher eingehen; in seinem Buche füllen sie nahezu
ein halbes hundert Seiten. Daß eine Spaltung des Luftkriegsrechts nicht
unbedenklich ist, liegt auf der Hand. Es fragt sich aber, ob die von M.
aufgezählten Vorteile, wenn man von der theoretischen Richtigkeit seiner
Darlegungen ganz absieht, nicht doch imstande sind, jene zu zerstreuen.
Wichtig ist jedenfalls, daß die II. Haager Akte, wie M. zutreffend bemerkt,
für das Kriegsrecht der „Land“luftschiffe ausdrücklich eine Bestimmung
enthält (Art. 53 $ 2 der Landkriegsordnung) die einen Ausschluß der nach
Seerecht zulässigen Wegnahme feindlicher Luftschiffe statuiert. Es
wäre wünschenswert, daß der Verfasser die in dem vierten Titel nieder-
gelegten Ideen über das Luftkriegsrecht im Interesse ihres allgenıeinen Be-
kanntwerdens als selbständige Broschüre erscheinen ließe; denn wir ver-
mögen in jenen Ausführungen nicht nur höchst beachtenswerte Beiträge
zu dem neuesten Rechtsinstitut zu erblicken, sondern sie bilden selbst für
den Nichtjuristen wegen der zahlreichen und ausführlichen luftschifftech-
nischen Bemerkungen eine reiche Fundstätte. Von den sonstigen Kapiteln
des Buches verdient noch ganz besondere Hervorhebung, die soviel ich
sehe, sonst nirgends eingehender behandelte und interessante Frage der
Behandlung der Kriegskonterbande zu Land (S. 525 ff.), die er in analoger
Anwendung der Sätze der Londoner Seerechtsdeklaration zu lösen sucht.
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp.
Dr. Erich Kaufmann, Auswärtige Gewalt und Kolonial-
gewalt in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen Band VII, Heft 1). Eine
rechtsvergleichende Studie über die Grundlagen des amerikanischen
und deutschen Verfassungsrechts. Leipzig, Duncker & Humblot, 1908.
5,60 Mk.
Diese schon vor mehreren Jahren erschienene, mir verspätet zur Be-
sprechung zugegangene Schrift zeigt bereits jene mannigfach anregende
Kraft und jene Selbständigkeit der Auffassungsweise, wie sie auch das
jüngste Werk des Verfassers über die clausula rebus sie stantibus aufweist.
Sie enthält wesentlich mehr als ihr Haupttitel zum Ausdruck bringt, in-
dem sie nicht nur eine Bereicherung unserer Kenntnis vom amerikanischen
Staatsrecht, sondern auch eine wesentliche Förderung unseres deutschen
Staatsrechts in verschiedenen Richtungen bietet.
Nach einer einleitenden Darlegung {A) über die in den amerikanischen
quelles elle a &t€ admise en pratique. Ü’etait le cas de rappeler une
fois de plus l’adage; exceptio est strietissimae interpretationis. (p. 313).
39 *