Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

56 
sie im Laufe des Rechnungsjahres 1915 die Zahl von 515 321 
Mann erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1916 be- 
stehen bleibt. Dieses Gesetz, das durch ein weiteres Gesetz vom 
14. Juni 1912 nur insoweit geändert wurde, als die bis zum 
31. März 1815 zu erreichende Zahl auf 544 211 Mann erhöht 
wurde, hat also die ziffernmäßige Höhe des Heeres nur bis 
31. März 1916 festgestellt, und für die nachfolgende Zeit die Fest- 
stellung der Heeresstärke einem späteren Reichsgesetz überlassen. 
Es besteht also heute wiederum wie vor dem 15. April 1905 die 
Möglichkeit, daß aus irgend welchen Gründen vor Ablauf des 
alten ein neues Gesetz über die Friedenspräsenzstärke nicht zu- 
stande käme, also die Möglichkeit eines Vacuums. Die Frage, 
welches die Rechtsfolgen eines solchen Vacuums wären, entbehrt 
daher auch heute noch nicht der praktischen Bedeutung, wenn 
es auch nach der Behandlung der Heeresvorlagen in den letzten 
Jahrzehnten als ausgeschlossen erscheint, daß es jemals zu einem 
solchen Konflikt kommen könnte. Aber auch wenn der Fall eines 
Vacuunms nie eintreten sollte, würden die Leidenschaftlichkeit des 
früheren Streites um den Inhalt einiger der wichtigsten Verfas- 
sungsartikel und die Verschiedenheit der dabei zutage getretenen 
Ansichten auch heute noch ein längeres Verweilen bei der Frage 
rechtfertigen, welche Rechtsfolgen das Fehlen eines Friedens- 
präsenzgesetzes nach sich gezogen hätte. Die nachstehende Ab- 
handlung soll eine kritische Darstellung der zahlreichen hierfür 
aufgestellten Theorien geben und den Versuch einer neuen Be- 
leuchtung der in Betracht kommenden Verfassungsartikel wagen. 
53. 
Die Bedeutung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke 
nach den bisherigen Theorien. 
Die Antwort auf die Frage, welche Rechtsfolgen das Nicht- 
zustandekommen des Friedenspräsenzgesetzes hätte, setzt 
Klarheit voraus über die Rechtsfolgen des Bestehens eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.