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sie im Laufe des Rechnungsjahres 1915 die Zahl von 515 321
Mann erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1916 be-
stehen bleibt. Dieses Gesetz, das durch ein weiteres Gesetz vom
14. Juni 1912 nur insoweit geändert wurde, als die bis zum
31. März 1815 zu erreichende Zahl auf 544 211 Mann erhöht
wurde, hat also die ziffernmäßige Höhe des Heeres nur bis
31. März 1916 festgestellt, und für die nachfolgende Zeit die Fest-
stellung der Heeresstärke einem späteren Reichsgesetz überlassen.
Es besteht also heute wiederum wie vor dem 15. April 1905 die
Möglichkeit, daß aus irgend welchen Gründen vor Ablauf des
alten ein neues Gesetz über die Friedenspräsenzstärke nicht zu-
stande käme, also die Möglichkeit eines Vacuums. Die Frage,
welches die Rechtsfolgen eines solchen Vacuums wären, entbehrt
daher auch heute noch nicht der praktischen Bedeutung, wenn
es auch nach der Behandlung der Heeresvorlagen in den letzten
Jahrzehnten als ausgeschlossen erscheint, daß es jemals zu einem
solchen Konflikt kommen könnte. Aber auch wenn der Fall eines
Vacuunms nie eintreten sollte, würden die Leidenschaftlichkeit des
früheren Streites um den Inhalt einiger der wichtigsten Verfas-
sungsartikel und die Verschiedenheit der dabei zutage getretenen
Ansichten auch heute noch ein längeres Verweilen bei der Frage
rechtfertigen, welche Rechtsfolgen das Fehlen eines Friedens-
präsenzgesetzes nach sich gezogen hätte. Die nachstehende Ab-
handlung soll eine kritische Darstellung der zahlreichen hierfür
aufgestellten Theorien geben und den Versuch einer neuen Be-
leuchtung der in Betracht kommenden Verfassungsartikel wagen.
53.
Die Bedeutung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke
nach den bisherigen Theorien.
Die Antwort auf die Frage, welche Rechtsfolgen das Nicht-
zustandekommen des Friedenspräsenzgesetzes hätte, setzt
Klarheit voraus über die Rechtsfolgen des Bestehens eines