Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 58 — 
Der gesetzlichen Normierung der Friedenspräsenzstärke wird 
also 1. finanzielle und 2. organisatorische Bedeu- 
tung zugeschrieben. In letzterer Eigenschaft muß sie nach dieser 
Theorie mit den Rechten des Kaisers kollidieren, der nach Art. 63 
Abs. IV der Verfassung „den Präsenzstand, die Gliederung 
und Einteilung der Kontingente des Reichsheeres usw. bestimmt“. 
Der gesetzlichen Feststellung der Friedenspräsenzzahl wird dabei 
der Vorrang vor den verfassungsmäßigen Organisationsrechten des 
Kaisers gegeben. Der Kaiser soll also nur befugt sein, im Rah- 
men der gesetzlichen Friedenspräsenzziffer den 
tatsächlichen Bestand an Mannschaften zu bestimmen. Es soll 
ıhm heute also z. B. überlassen sein, anzuordnen, daß in der 
ersten Hälfte des Jahres die Armee 500 000 Mann, in der zweiten 
Hälfte dagegen 700000 Mann stark sein solle, wenn die gesetz- 
liche Durchschnittsziffer 600000 beträgt. Weiter schreibt ihm 
diese Theorie aber das Recht zu, die Armee auch ım Jahresdurch- 
schnitt unter der gesetzlichen Ziffer zu halten, gemäß ihrer 
Bedeutung als Maximalziffer. Vertreter dieser Theorie sind: 
LABAND ’, PREUSS®, v. SAVIGNY’, v. KIRCHENHEIM !®, GÜMBEL !!, 
HÄNEL!?, BROCKHAUS !?, ARNDT !%, MEYER-AnSCHÜTZ ’®, REINCKE"®, 
LÖNING!?, v. JAGEMANN®, 
Ueber die finanzielle Bedeutung der Friedenspräsenz- 
stärke herrscht wohl Einigkeit in der Literatur. Es entspricht 
den allgemeinen Grundsätzen des Budgetrechts nach der heute herr- 
schenden Lehre, daß die gesetzgebenden Faktoren verpflichtet sind, 
der Feststellung des Etats die auf Gesetz beruhenden Einrich- 
tungen des Staats zugrunde zu legen, und daß es eine Pflicht- 
verletzung bedeuten würde, wenn der Reichstag sich weigerte, 
" IV. S. 82, 87. 8.90. 8. 234, 244, 
!0 Lehrbuch S. 351 ung bei STENGEL S. 461. ns. 171. 
2 S. 502. 18 8. 38 ff. 
1# Kommentar $. 341 fg. und Staatsrecht 8. 511. 
15 9. 730 ff. ı 3, 283. ı 8, 55. 8 8, 186.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.