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die zur Erhaltung einer solchen Einrichtung notwendigen Mittel
im Etat zu bewilligen. Nach der von LABAND !” aufgestellten
und heute fast ausnahmslos anerkannten Theorie ist das Staats-
haushaltsgesetz lediglich ein Voranschlag, der der Vollständigkeit
halber sämtliche Ausgaben und Einnahmen enthalten muß,
jedoch ohne die Bedeutung der Ermächtigung zur Veraus-
gabung oder Vereinnahmung aller darin aufgeführten Posten.
Das Recht des Reichstages, bei der Feststellung des Etatsgesetzes
mitzuwirken, gibt diesem nicht zugleich die Möglichkeit, durch
einseitige Budgetabstriche an solchen Staatsinstitutionen Aende-
rungen vorzunehmen oder ihren Fortbestand unmöglich zu ma-
chen, die durch Gesetz, also durch Uebereinstimmung von
Bundesrat und Reichstag, für immer oder auf Zeit geschaffen
worden sind und somit nur auf demselben Wege, nämlich durch
übereinstimmende Beschlüsse beider gesetzgebenden Fak-
toren wieder abgeändert werden können. Mit dem „unbeschränk-
ten Budgetbewilligungsrecht“, wie es den Liberalen bei der Be-
ratung der Verfassung vorgeschwebt hatte, aber nicht Gesetz
geworden ist, weist dieses Recht allerdings keine Aehnlichkeit auf.
Steht also die Friedenspräsenzstärke gesetzlich fest, so muß
sie dem Etat zugrunde gelegt werden. Ein gewisser Spielraum
bleibt dem Reichstag bei der Feststellung des Militärbudgets im-
merhin; denn, wieviel für den einzelnen Mann auszuwerfen, welche
Aufwendungen für die Ausrüstung, Pferdebeschaffung usw. zu
machen seien, steht mit der Friedenspräsenzzahl noch nicht fest.
Ob er dabei unter den bisherigen Satz heruntergehen darf, scheint
allerdings fraglich, da Preußen nach Art. 5 die Beibehaltung „be-
stehender Einrichtungen“ auf dem Gebiete des Militärwesens
durchsetzen kann. DAMBITSCH?® (S. 586) möchte Preußen auch
gegen Herabsetzungen des früheren Einheitssatzes für Natural-
» IV. Band Seite 481 ff., 491.
”° Seite 586.