Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

69 — 
bunden ist er schon genug durch die Pflicht, dem Reichstag 
Rechnung zu legen und für Mehrausgaben Indemnität nachzusuchen. 
Daß ein Rechtszustand der oben beschriebenen Art durchaus 
möglich ist, beweist die rechtliche Stellung der Marine nach 
der Verfassung Art. 59. „Dem Kaiser liegt die Organisation und 
Zusammensetzung der Marine ob*, eine Befugnis, in deren Aus- 
übung er nach allgemeinen Grundsätzen lediglich durch das Bud- 
get beschränkt ist. Ob das Flottengesetz hieran etwas geändert 
hat, ıst zunächst ebenso unerheblich wie die Einwirkung der 
späteren Friedenspräsenzgesetze auf die Reichsverfassung. 
Eine durchaus ähnliche Stellung, wie sie der Kaiser nach 
der Ansicht des Verfassers zu dem Heer d. h. zu den Mann- 
schaften hat, nimmt er heute anerkanntermaßen auch gegenüber 
den Offizieren, Militärbeamten, Unteroffizieren 
und Einjährig-Freiwilligen ein. Nach den jüngeren 
Gesetzen über die Friedenspräsenzstärke sind alle diese Militär- 
personen nicht in der gesetzlichen Ziffer enthalten; ihre Zahl 
und Art wird vielmehr durch das Budget bestimmt, das den 
Kaiser in seinem freien Ermessen bei der Bestimmung dieser 
Stellen bindet, wie bei allen anderen Verwaltungen auch *°. Und 
da die Einjährig-Freiwilligen im Budget nicht in die Erscheinung 
treten, ıst der Kaiser in der Annahme solcher vollkommen un- 
beschränkt *, 
Hinsichtlich der Reserve- und Landwehrmann- 
schaften gilt dasselbe wie für die Offiziere usw.: Sie sind in 
der Friedenspräsenzziffer nicht enthalten. Der Kaiser ist in ihrer 
Einberufung durch das Budget, das ihrer besonders gedenkt, be- 
schränkt, aber eben nur budgetrechtlich; Ueberschreitungen des 
Budgets sind aber nicht von vornherein Rechts- oder Verfassungs- 
verletzungen. 
C. Der eben entwickelten Theorie könnte mit einem Anschein 
  
“0 Vergleiche LABann IV Seite 80. 
#1 Vergleiche LABAnD IV Seite 82.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.