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von Recht entgegen gehalten werden: Wo steht das in der Reichs-
verfassung ?
Dem wäre zu entgegnen, daß die Unmöglichkeit eines
Widerspruches zwischen Artikel 60 und 63 bei dem Fest-
stehender organisatorischen Bedeutung des Artikels 63
logischerweise dazu drängt, dem Artikel 60 eine ebensolche Be-
deutung abzusprechen, daß also zwar nicht die Worte, aber der
Sinn der Verfassung zu unserer Auslegung zwingen. Mit dem-
selben Rechte könnte man den bisherigen Theorien entgegen-
halten, daß die Verfassung keine Anhaltspunkte für ihre Richtig-
keit enthalte; dann woraus sollte sich ergeben, daß die Friedens-
präsenzstärke eine Maximalziffer und eine Beschränkung des
kaiserlichen Rechtes darstelle? Aus dem Wortlaut der Verfassung
jedenfalls nicht! Der Forderung, die man an eine Verfassung
doch wohl stellen kann, daß sie keine inneren Widersprüche ent-
halte, würde jene Auslegung, wie schon erwähnt, ebenfalls nicht
genügen. Es bliebe also höchstens übrig, aus der Entstehungs-
geschichte der Verfassung und aus den Absichten der
Gesetzgeber die Bedeutung der Friedenspräsenzstärke als
einer Maximalziffer zu erklären. Aber selbst wenn man die Be-
rechtigung anerkennen wollte, aus den Absichten so uneiniger
Gesetzgeber, wie sie der Reichstag 1867 darstellte, den Sinn eines
Gesetzes zu erklären, würde jener Theorie kein Bundesgenosse
hieraus entstehen.
Anhaltspunkte dafür, was der Reichstag mit den Artikeln 60
und 63 bestimmen wollte, kann man hauptsächlich entnehmen
aus der Verschiedenheit des Entwurfs Art. 56 und des heutigen
Artikels 60 und aus den dazu gehaltenen Reden. Der Entwurf
wollte den Reichstag von jeder Mitwirkung auf die Armee aus-
schließen. Hauptsächlich sollte die Friedenspräsenzstärke des
Heeres dauernd in der Verfassung festgestellt werden. In
Verbindung mit Art, 58, der die Einnahmen für die Heeresbe-
dürfnisse auf immer sichern sollte, und mit Art. 65, der Ein-