nahmen und Ausgaben für Heereszwecke vom Etat überhaupt
ausschloß, bedeutete das die Entziehung des Budgetbe-
willigungsrechtes für die Armee, das die Volksver-
tretungen in den einzelnen Bundesstaaten bis dahin mehr oder
weniger besessen hatten. Diese Folge des Entwurfs wurde auch
von den Rednern der Mehrheit nachdrücklichst hervorgehoben.
Das Budgetrecht sei in Gefahr, das war die Quintessenz
aller ihrer Ausführungen. An die Frage, die den preußischen
Militärkonflikt hervorgerufen hatte, wer verfassungsmäßig zur
Heeresorganisation zu berufen sei, dachten sie nicht.
Wie auch schon im Verlaufe des Militärkonflikts war diese Frage
vollständig in den Hintergrund getreten hinter der andern, ob
die neue Volksvertretung das absolute Budgetrecht besitzen werde,
das ihnen als das geeignete Mittel erschien, um allen ihren
Wünschen auch in bezug auf die Heeresstärke, Organisation
und Dienstzeit späterhin Geltung zu verschaffen **. Nur dieses
Budgetrecht wollten sie für sich haben. Daß das ein falscher
Standpunkt war, wie PREUSS*? behauptet, ist doch wohl nicht ganz
richtig. Falsch war ihre Vorstellung von diesem Budgetrecht,
die das Parlament zum absoluten Herrscher im Staate gemacht
hätte. Durchaus nicht unbedingt unrichtig war es aber, daß sie
den Streit um die Zuständigkeit zur Heeresorganisation in dem
Kampf um das Budgetrecht untergehen ließen. Das beweist das
Beispiel der Marine, deren Organisation anstandslos dem Kaiser
überlassen wurde. Weiter ist auch nicht verwunderlich, daß so-
wohl Regierung als auch Opposition ihren Standpunkt seit dem
Militärkonflikt dahin geändert hatten, daß in der Konfliktszeit die
Opposition eine gesetzliche Festlegung der Friedenspräsenz-
stärke forderte, während 1867 die Regierung eine solche ver-
langte. Das beruht ebenfalls darauf, daß 1867 die Reichstags-
mehrheit den Hauptnachdruck auf das Budgetrecht legte, mit
“2 Vergleiche die Rede Gneists bei BEzoLp II. Band 8. 494 ff.
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