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dem sie alles zu erreichen gedachte, während die Regierung mit
der Friedenspräsenzstärke das Parlament festlegen wollte.
Den Niederschlag der Anschauungen der Mehrheit bildeten die
Gesetz gewordenen Abänderungsanträge VON FORBENBECKS zu Ar-
tikel 56 und 58 des Entwurfs, die den Versuch der Regierungen,
dem Reichstag das Budgetrecht für die Armee zu versagen, ver-
eitelten. Das ist die Bedeutung besonders der Fassung des
heutigen Artikels 60, daß dem Reichstag sein absolutes Budget-
bewilligungsrecht gewährt wurde, das er verlangt hatte, oder
genauer gesagt, daß der Versuch, esihm zu versagen,
mißlungen war! DerEntstehungsgeschichte nach
ist sein Inhalt also mehr negativer Natur. Aufkeinen
Fall aber ergibt die Entstehungsgeschichte, daß eine Be-
schränkuugderkaiserlichenOrganisationsrechte
damit geplant war. Man kann sogar behaupten, daß Artikel 60
niemals in die Verfassung hineingekommen wäre, wenn nicht zuvor
der preußische Militärkonflikt die Regierung zu dem Versuch be-
wogen hätte, den Reichstag durch gesetzliche Festlegung der
Friedenspräsenzstärke in seinem Ausgabebewilligungs-
recht zu binden. Daß trotz der Vereitelung dieses Versuchs
der Art. 56 des Entwurfs nicht völlig gestrichen wurde, beruht
nur darauf, daß im Hinblick auf die kriegerische Zeit der Re-
gierung wenigstens für eine gewisse Zeit Freiheit gewährt wurde
dureh das Provisorium und Pauschquantum des Artikels 60 Satz 1
und 62 Absatz I, daß also der Reichstag sich für diese Zeit eine
gewisse Beschränkung des Budgetrechtes auferlegen ließ.
Der zweite Satz des Artikels 60 sollte die Möglichkeit gewähren,
auch nach Ablauf des Provisoriums durch Uebereinkunft
von Bundesrat und Reichstag entweder für immer oder auf Zeit
eine Beschränkung des Budgetbewilligungsrechtes eintreten zu
lassen. Unbedingt notwendig wäre die Aufnahme dieses Satzes in
die Verfassung nicht gewesen. Eine solche Selbstbeschränkung
hätte der Reichstag auch ohne Verfassungsbestimmung vornehmen