Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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können, wie dies ja auch bei der Marine durch das Flottengesetz 
geschehen ist. 
Welchen Inhalt dagegen das kaiserliche Recht nach Art. 63 
Abs. IV haben sollte, kann unmöglich mit Sicherheit aus dessen 
Entstehungsgeschichte entnommen werden. Sowohl der Bundes- 
kommissar VON PODBIELSKI**, als auch mehrere Redner zu diesem 
Artikel gaben jeder dem kaiserlichen Recht einen anderen Inhalt. 
Dabei scheint die Mehrheit diesem Recht auch in der heutigen 
Fassung keine große Tragweite eingeräumt zu haben. Aus diesem 
Grunde dürfte die Ablehnung der Anträge GÜNTHER und DUNCKER 
erfolgt sein, die ausdrücklich feststellen wollten, daß der Kaiser 
durch Art. 60 und die Bundesgesetze beschränkt sei in der Be- 
stimmung des Präsenzstandes. Es wäre besser gewesen, wenn 
der Reichstag diese Anträge nicht abgelehnt hätte, da dann der 
ganze heutige Streit um den Artikel 63 gegenstandslos wäre. 
In seiner jetzigen Fassung läßt der Artikel jedoch nicht erkennen, 
ob und wie weit der Kaiser in seinem Organisationsrecht be- 
schränkt sein soll, sondern er bringt in die Reichsverfassung einen 
logischen Widerspruch, dessen Beseitigung im Wege der logischen 
Auslegung geschehen muß, wie sie oben versucht worden ist. Also 
auch die Entstehungsgeschichte der Artikel 60 und 63 liefert nur 
zur Rechtfertigung unserer Theorie Anhaltspunkte. Die beste 
Empfehlung derselben bilden jedoch ihre praktischen Ergebnisse, 
wie weiter unten Seite 87 ff. gezeigt: werden wird. 
898. 
Die Bedeutung der späteren Gesetze. 
Nachdem bisher nur der Rechtszustand unmittelbar nach dem 
Inkrafttreten der Reichsverfassung erläutert worden ist, soll ein- 
gegangen werden auf die Frage, ob vielleicht durch spätere Ge- 
setze dieser Zustand Aenderungen erfahren hat. In Betracht 
  
“#4 BeEzoLD II S. 455 ff.
	        
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